(art. 15 LPP; art. 18 LFLP)
RS 831.425 ↩
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Une reprise littérale de l'art. 16 al. 2 OPP 2 dans un règlement de prévoyanÎ n'est pas impérative. L'essentiel est que la comptabilisation conforme à l'ordonnanÎ, au prorata, des intérêts ainsi que la répartition proportionnelle des gains et des pertes résultant de l'épargne en valeurs mobilières soient clairement garanties. Il n'existe pas de disposition explicite imposant la reproduction mot à mot de la formulation dans le règlement ; l'autonomie de la fondation reste à cet égard préservée.
“2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art. 10 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 8-9 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements gilt zudem, dass die Altersleistung dem Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG ausbezahlt werden kann. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 9 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist.”
“Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.”
“6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl.”
OPP 2 art. 16 n. 2 Les pertes résultant de l'épargne en valeurs mobilières sont, tout comme les produits, imputées proportionnellement à l'avoir de vieillesse et aux autres avoirs de prévoyanÎ.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.”
Citation : OPP 2 art. 16 n. 1 La créditation proportionnelle des intérêts ainsi que des revenus et pertes provenant de l'épargne en valeurs mobilières sur l'avoir de vieillesse et sur le reste de l'avoir de prévoyanÎ constitue une obligation légale au sens de l'art. 16 al. 2 OPP 2. Des dispositions réglementaires qui prévoient cette répartition conforme à l'ordonnanÎ ne sont pas contraires à la norme.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.”
“ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht.”
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