(art. 15 et 34, al. 1, let. b, LPP)
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
2 commentaries
Citation : OPP 2 art. 15 n. 2 En cas d'octroi d'une rente d'invalidité partielle, l'avoir de vieillesse doit être réparti en une part passive correspondant au droit à la rente et une part active. La répartition s'effectue selon la fraction de la rente (p. ex. rente d'un quart, d'un demi ou de trois quarts). La part passive correspondant à l'invalidité partielle est poursuivie conformément à l'art. 14 OPP 2 — c.-à-d. selon les principes applicables à l'invalidité totale.
“Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung ihr Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (auf die Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben) und in einen aktiven Teil (auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben) auf (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 3 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes behandelt (Art. 15 Abs. 2 BVV 2).”
“So muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). In Nachachtung dieser Grundsätze wurde das Altersguthaben der Beschwerdeführerin - unstreitig - auf der Basis ihrer Rentenberechtigung (Dreiviertelsrente) in einen aktiven sowie in einen ihrer Rentenberechtigung entsprechenden Teil gesplittet. Im aktiven Teil ist die Versicherte effektiv in einem Teilzeitpensum tätig. Für den passiven Teil erhält sie (Renten-) Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge; zudem wird im Umfang der Rentenberechtigung ein auf sie lautendes Alterskonto bei ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung weitergeführt, das je nach Vorsorgelösung sogar weiterhin eine Äufnung erfährt. Erfolgte keine Kürzung der Grenzbeträge, würde - gemäss Vorsorgeplan - als versicherter Lohn 150 % des BVG-Maximallohnes berücksichtigt, abzüglich des Koordinationsabzugs.”
“14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). Art. 13 des Vorsorgeplans der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad festlegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 15 Abs. 2 Vorsorgeplan).”
OPP 2 art. 15 n. 1 — En cas d'invalidité partielle, l'avoir de vieillesse servant de base à la rente correspond au degré d'invalidité au moment de l'ouverture du droit; c'est ce moment qui est déterminant, et non celui du paiement.
“In Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ergibt sich hieraus, dass bei Teilinvalidität das der Invalidenrente zugrundezulegende Altersguthaben dem Ausmass des Invaliditätsgrades entspricht, und zwar im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und nicht der effektiven Auszahlung. Für die verbliebene Erwerbsfähigkeit wird der Rest des Alterskontoguthabens wie in Art. 15 BVG vorgesehen (vgl. auch Art. 12 des Vorsorgereglements) fortgeführt und geäufnet. Für den überobligatorischen Bereich bestehen keine anderslautenden Bestimmungen, die eine davon abweichende Handhabung der Weiterführung des Alterskontoguthabens vorsehen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das Altersguthaben im überobligatorischen Bereich ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsfall Invalidität beim Verstorbenen eingetreten ist, wie bei einem voll Erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln wäre.”
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