(art. 8 et 34, al. 1, let. b, LPP) Pour les personnes partiellement invalides au sens de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité (LAI)^1^, les montants-limites fixés aux art. 2, 7, 8, al. 1, et 46 LPP sont réduits proportionnellement au pourcentage de rente auquel elles ont droit.
RS 831.20 ↩
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Citation : OPP 2 art. 4 n. 4 En cas d'invalidité partielle, les montants seuils visés aux art. 2, 7, 8 al. 1 et 46 LPP — notamment la déduction de coordination, le plafond supérieur et autres montants pertinents — doivent être réduits au prorata. La réduction s'opère au prorata du pourcentage du droit à la rente partielle (dans la décision citée : à hauteur de trois quarts).
“Ein Vorgehen dergestalt, dass sämtliche Grenzbeträge des versicherten Einkommens proportional analog der in Art. 4 BVV 2 enthaltenen Regelung bei Teilinvaliden zu kürzen sind, erscheint somit in allen Teilen sachgerecht, entspricht Wesen und Zweck der zu beurteilenden reglementarischen Grundlage und trägt den gesamten Umständen des Falles Rechnung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. das Willkürverbot oder die massgeblichen Auslegungsgrundsätze missachtet werden sollten. Es sind folglich sowohl der Koordinationsabzug als auch der obere Grenzbetrag (und die weiteren Grenzbeträge) um drei Viertel zu kürzen. Dieses Ergebnis zeigt im Übrigen anschaulich auf, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung der Umstand allein, dass ein Reglement (samt Vorsorgeplan) keine ausdrückliche Regel enthält, wie hinsichtlich einer sich konkret stellenden Frage zu verfahren ist, nicht zum - gleichsam zwingenden - Schluss führt, die gesetzlich (respektive verordnungsmässig) vorgesehene Herangehensweise entfalle ohne Weiteres. Gerade weil die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Ausgestaltung ihres Leistungsprofils über eine grosse Autonomie verfügen, welche vom Gesetz abweichende Lösungen ermöglicht (vgl.”
“Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 und Art. 41 BVG, Art. 4 BVV 2, Art. 3 Abs. 3 FZG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen (Reglement/Statuten respektive Art. 4 ff. VVG analog; Art. 14 Abs. 1 FZG, Art. 24 Abs. 3 BVG) und den Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR respektive Reglement/Statuten). Darauf wird verwiesen.”
Si un règlement de prévoyanÎ est lacunaire en ce qui concerne les personnes partiellement invalides, l'interprétation conforme à la loi s'applique, pour une solution de prévoyanÎ enveloppante (surobligatoire), selon les règles du régime obligatoire LPP. Il découle du principe d'égalité de traitement que l'art. 4 OPP 2 peut être appliqué même sans mention expresse dans le règlement (notamment la réduction correspondante des montants limites de trois quarts), pour autant que cela corresponÞ à l'interprétation du règlement en cause.
“Die Klägerin sei in einer umhüllenden Vorsorgelösung versichert, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehe und gemäss dem anwendbaren Vorsorgeplan den maximal versicherbaren Jahreslohn auf 150 % der Lohnobergrenze im Obligatoriumsbereich festlege. Das anwendbare Reglement enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorgereglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG-Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinationsabzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betreffend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien. Infolgedessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774.-- festzusetzen (Urk. 6).”
Si le règlement ou le plan de prévoyanÎ ne contient pas de disposition fixant les montants limites en matière de prévoyanÎ en cas d'invalidité partielle, la disposition de l'art. 4 OPP 2 s'avère lacunaire et doit être complétée conformément aux principes d'interprétation supplétifs exposés. Dans la jurisprudenÎ citée, une réduction des montants limites en cas d'invalidité partielle est envisagée comme un complément possible; cela n'implique toutefois pas automatiquement quelle forme concrète de réduction est obligatoire.
“Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.”
“Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.”
Citation : OPP 2 art. 4 ch. 1 S’agissant des points soumis au présent examen, il n’apparaît pas pourquoi il faudrait s’écarter de la réduction des montants limites prévue à l’art. 4 OPP 2 pour les personnes partiellement invalides. Les dispositions doivent être appliquées dans le sens et l’esprit du régime obligatoire; un traitement différencié à l’égard des travailleurs à temps partiel n’est, selon la décision citée, pas justifié.
“Ebenso weist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge darauf verzichtet hat, in Bezug auf den Teilzeitfaktor von der gesetzlichen Lösung abzuweichen und etwa den Koordinationsabzug diesem anzupassen (so ausdrücklich Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 an die Beschwerdeführerin, letztinstanzliche Vernehmlassung vom 21. April 2021; vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), darauf hin, dass grundsätzlich, jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Punkten, den Regelungen im Sinn und Geist des Obligatoriumsbereichs nachgelebt werden soll. Es erschlösse sich nicht, weshalb diese Prinzipien bei Teilzeittätigen ohne Rentenbezug umgesetzt - keine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bei den relevanten Grenzbeträgen zur Ermittlung des koordinierten Lohnes -, bei Teilinvaliden aber von Art. 4 BVV 2 und der darin vorgesehenen Kürzung der Grenzbeträge abgewichen werden sollte. Eine derartige Folgerung entspräche kaum dem objektiven, auf eine ausgewogene Lösung hin ausgerichteten Vertragswillen.”
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