(art. 2, al. 2 et 4, LPP)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 25 juin 2008, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 3551). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 25 juin 2008, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 3551). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de l’O du 29 sept. 2006 sur la mise en oeuvre de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 4155). ↩
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Si un salarié exerÎ simultanément chez le même employeur une activité principale et une activité accessoire, l'art. 1j al. 1 let. c OPP 2 ne trouve pas application. Dans ce cas, les salaires provenant des deux activités doivent être additionnés conformément à l'art. 2 al. 1 LPP.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5).”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in den beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen. An diesem Ergebnis vermag auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 (vgl. vorangehende E. 4.1) nichts zu ändern, ging es in diesem doch einzig um die Ausgestaltung der Steuertarife bei der Quellenbesteuerung und damit bei Sachverhalten mit internationalem Bezug. Die spezifische Interessenlage im Steuerrecht lässt sich nicht auf die vorliegend streitige sozialversicherungsrechtliche Fragestellung übertragen.”
“Das Bundesgericht erkannte im Urteil vom 14. April 2022 (BGE 148 V 234 [9C_31/2021]), dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5). Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass das Sozialversicherungsgericht Bundesrecht verletzt habe, als es eine Beitragspflicht des Kantons Zürich für die Tätigkeit des Klägers als sozialpädagogischer Familienbegleiter mit der Begründung verneint habe, es habe sich hierbei um eine Nebenbeschäftigung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gehandelt. Es wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses unter Beachtung dieser Vorgaben - und allenfalls unter Einbeziehung der BVK in das Verfahren - über die Klage des Versicherten neu urteile.”
Si la rente est réduite ou supprimée conformément à l'art. 26a LPP et qu'il en résulte un maintien provisoire de l'assuranÎ, la personne assurée reste assurée auprès de l'institution de prévoyanÎ précédente pendant la périoÞ de protection de trois ans. Pendant cette périoÞ de protection, aucun nouveau rapport de prévoyanÎ obligatoire ne naît; la personne concernée n'est donc pas soumise à l'assuranÎ obligatoire du nouvel employeur.
“Nach dem Dargelegten lag mit der Rentenaufhebung per 31. März 2017 ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vor und die Versicherte blieb weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert. Infolgedessen war sie gestützt auf Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der E.________ GmbH per 7. November 2017 der obligatorischen Versicherung bei der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt (vgl. E. 3.1 hievor). Folglich verneinte das kantonale Gericht zu Recht deren Leistungspflicht.”
“1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Art. 26a BVG gilt auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG). Der in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnte Art. 8a IVG sieht einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung - zugunsten von Rentenbezügern (Urteil 8C_423/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5) - vor, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Abs. 1). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG: u.a. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) und die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], BBl 2010 1916 f.; MOSER, a.a.O. N. 28 zu Art. 26a BVG).”
art. 1j al. 1 OPP 2 a pour but d'empêcher que des employés travaillant pour plusieurs employeurs soient assujettis à l'obligation pour chaque emploi. L'exception tient compte du fait que, pour des activités accessoires de faible importanÎ, la charge administrative imposée aux institutions de prévoyanÎ serait disproportionnée par rapport à la protection de prévoyanÎ supplémentaire obtenue.
“Die besonderen Gründe gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG, welche für den Erlass von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und damit für den Ausschluss von Nebenerwerbstätigkeiten aus der obligatorischen Versicherung sprechen, sind die folgenden: Damit soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne diese Regelung könnte die gesetzliche Vorsorge in gewissen Fällen in einem vom Gesetzgeber unerwünschten Masse ausgedehnt werden (zitierter Kommentar zum Entwurf der BVV 2, S. 7; vgl. zur Problematik auch: BSV, Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG, ZAK 1985 S. 362 ff., S. 371 f.). Auch würde bei der Unterstellung unter das Obligatorium von Arbeitnehmern, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, bei jeder der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ein nicht unerheblicher administrativer Aufwand entstehen, welcher im Falle von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten in keinem Verhältnis zum verbesserten Vorsorgeschutz des Arbeitnehmers stünde. Mit Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 wurde bezweckt, die administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu vermeiden, dass Arbeitnehmer dem Obligatorium unterstellt werden müssen, wenn es nicht nötig ist (vgl.”
En cas de rectification rétroactive ou d'annulation, il convient de vérifier si le motif d'exclusion prévu à l'art. 1j al. 1 let. c OPP 2 (activité indépendante exercée à titre principal) était présent. Si une telle activité indépendante à titre principal existait, l'affiliation à la prévoyanÎ professionnelle pour la périoÞ concernée est exclue; dans l'affaire examinée, cela a entraîné que l'affiliation demandée avant le 1er août 2015 n'a pas eu lieu.
“Eine ursprünglich erfolgte Aufnahme in die berufliche Vorsorge bei der Beigeladenen wurde rückwirkend wieder aufgehoben, weil der Ausschlussgrund von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, d.h. eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben war (vgl. KB 6, 7). Der erste Satzteil jener Bestimmung (nebenberufliche Tätigkeit bei bestehender obligatorischer Versicherung für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit) ist hier nicht relevant.”
“Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbstständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen entfällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff.”
“Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbstständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen entfällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff.”
Conformément à l'art. 1j al. 1 let. c OPP 2, les travailleurs exerçant une activité accessoire sont exclus de l'assuranÎ LPP obligatoire lorsqu'ils sont déjà assurés à titre obligatoire pour une activité lucrative principale ou qu'ils exercent une activité indépendante à titre principal. Cette disposition repose sur la norme de délégation de l'art. 2 al. 4 LPP.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).”
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 erlassen, wonach Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.”
Les employés qui, selon l'art. 1j al. 1 let. b ou c OPP 2, ne relèvent pas de l'assuranÎ obligatoire (p. ex. emplois temporaires d'une durée maximale de trois mois ou personnes exerçant une activité accessoire déjà assurées obligatoirement) peuvent s'assurer volontairement conformément à l'art. 46 LPP. L'assuranÎ volontaire est possible soit auprès de l'institution supplétive, soit auprès d'une institution de prévoyanÎ à laquelle l'un de leurs employeurs est affilié, pour autant que les dispositions réglementaires correspondantes le prévoient. Si le salarié est déjà assuré à titre obligatoire auprès d'une institution de prévoyanÎ, cela exclut une assuranÎ volontaire supplémentaire pour le salaire versé par d'autres employeurs uniquement si le règlement le prévoit; dans le cas contraire, une assuranÎ volontaire supplémentaire est possible.
“Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) beziehen (Art. 7). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 lit. c. BVV 2 (SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. Sie können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2). Nach Art. 46 BVG kann sich der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Abs. 1). Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen dies nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält (Abs. 2).”
L'art. 1j OPP 2 détermine dans quels cas un salarié, malgré la présenÎ des conditions requises en principe, n'est pas soumis à l'assuranÎ obligatoire. Par cette disposition, le Conseil fédéral a exercé la compétenÎ de délégation accordée par l'art. 2 al. 4 LPP.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).”
OPP 2 art. 1j n. 3 Si deux ou plusieurs activités lucratives sont exercées de manière durable dans un volume comparable, avì une intensité similaire et dans des conditions de salaire et de durée comparables (p. ex. chacune 50 %), elles ne sont pas considérées comme des activités accessoires, mais comme des activités principales équivalentes. Si, dans ces cas, les différentes activités atteignent le seuil d'entrée, une obligation d'assuranÎ distincte peut exister pour chacune d'elles.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2). In BGE 129 V 132 E. 3 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50 % ausübt und bei beiden Tätigkeiten die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG erreicht, bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch zu versichern ist. In einem anderen Fall wurde die Versicherungspflicht bei drei Teilzeiterwerbstätigkeiten mit einem Pensum von 50, 30 und 20 % für jede dieser Tätigkeiten bejaht (BGE 136 V 390 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und § 1 der BVK-Statuten respektive Art. 5 des Vorsorgereglements sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird dabei nicht definiert. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 1j BVV 2; Schneider, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 2 BVG). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten und damit zwei Haupttätigkeiten vor (BGE 129 V 132 E.”
RéférenÎ : OPP 2 art. 1j n° 2 Les rapports de travail à durée déterminée d'au plus trois mois ne relèvent pas de l’assuranÎ obligatoire. Toutefois, selon l’art. 1k OPP 2, l’obligation d’assuranÎ naît si le rapport de travail est prolongé sans interruption au‑delà de trois mois, ou si plusieurs engagements successifs auprès du même employeur, ou des missions pour la même entreprise de prêt de personnel, durent au total plus de trois mois, une interruption ne devant pas dépasser trois mois.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
En cas d'activité accessoire de faible importanÎ (en l'espèÎ environ CHF 10 000 pour l'année 2020), il n'y a pas d'assujettissement à l'assuranÎ obligatoire LPP (art. 2 al. 1 LPP ou art. 2 al. 4 LPP en liaison avì art. 1j al. 1 let. c OPP 2). Le litige porte dès lors principalement sur la prévoyanÎ réglementaire supplémentaire de l'institution de prévoyanÎ.
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.”