(art. 2, al. 4, LPP)
Les salariés dont la durée d’engagement ou de mission est limitée sont soumis à l’assurance obligatoire, lorsque:
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Citation : OPP 2 art. 1k N. 3 En cas de missions successives auprès du même prêteur, les périodes sont additionnées. Si, au total, ces missions entraînent une durée de plus de trois mois et que les interruptions n'excèdent pas trois mois, il y a obligation d'assuranÎ.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
Sont notamment exclus de l'assuranÎ obligatoire les salariés liés par un contrat de travail à durée déterminée d'au plus trois mois, sauf s'il s'agit d'un cas visé à l'art. 1k OPP 2.
“Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind unter anderem Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2).”
“Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind unter anderem Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2).”
Pour plusieurs emplois ou missions successifs à durée déterminée auprès du même employeur ou de la même entreprise de mise à disposition, le délai de trois mois est calculé dans son ensemble. Des interruptions d'une durée allant jusqu'à trois mois n'empêchent pas la cumulation. Si la durée totale des emplois/missions dépasse trois mois (ou si un contrat à durée déterminée isolé dépasse trois mois sans interruption), il en résulte, conformément à l'art. 1k OPP 2, une obligation d'assuranÎ.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Jacques-André Schneider bezeichnete den Wortlaut dieser Bestimmung als klar und keinen Interpretationsspielraum offenlassend. Seiner Auffassung nach sind weder Ausnahmen noch Toleranzen möglich, sodass die arbeitnehmende Person bei der Vorsorgeeinrichtung als versicherte Person anzumelden sei, sobald die Frist von drei Monaten überschritten ist (Jacques-André Schneider, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, Art. 2 BVG, N 35). Dieser Auffassung ist v.a. mit Blick auf das von Jacques-André Schneider zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) B 105/05 und B 108/5 vom 21. April 2006 E. 5.3 zu folgen. Diese Auffassung wird auch dem im Sozialversicherungsrecht bestehende Schutzgedanken gerecht. Ferner ist sie vereinbar mit den Ausführungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131 vom 5. März 2013, Rz. 860 (Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578; zuletzt eingesehen am 28. November 2024). Gemäss diesen wurde Art. 1k BVV 2 erlassen, um mögliche Missbräuche aus mehrmals hintereinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern und die obligatorische Versicherung bei atypischen wiederholten Arbeitsverhältnissen zu verbessern. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollten «sämtliche Arbeitnehmenden dem BVG unterstellt werden, bei welchen die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 3 Monate übersteigt und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauert». Die Regelung, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder eine weitere Anstellung beim selben Arbeitgeber bzw. bei derselben Arbeitgeberin über drei Monate hinaus zu einer Unterstellung bei der obligatorischen Versicherung führt, muss auch dann gelten, wenn diese Verlängerung über ein Kalenderjahr hinausgeht. Dies wurde in Bezug auf die die Regelung von Art. 1k lit. b BVV 2, gemäss welcher Arbeitnehmende auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätzen für das gleiche Unternehmen der obligatorischen Versicherung unterstellt werden, wenn kein Unterbruch länger als drei Monate übersteigt, in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.”
“Altersjahres auch das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
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