(art. 71, al. 1, LPP)
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 sept. 2008, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 4651). ↩
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Citation : OPP 2 art. 56a n. 4 Lors de l'utilisation d'instruments financiers dérivés, il convient de tenir compte de la solvabilité de la contrepartie ainsi que de la négociabilité des actifs sous-jacents ou dérivés, en fonction des particularités du dérivé employé.
“Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”
“Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”
“Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”
L'art. 56a al. 3 OPP 2 exige que l'institution de prévoyanÎ couvre d'ores et déjà toutes les obligations découlant d'instruments financiers dérivés — y compris celles qui ne naissent ou n'auraient pu naître qu'au moment de l'exerciÎ du droit concerné.
“Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”
“Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”
Avant la révision du 1er juillet 2014, il fallait déjà tenir compte de l'art. 56a al. 4 OPP 2. Il interdisait un effet de levier sur l'actif total, ce qui, selon la jurisprudenÎ et la doctrine, aurait probablement équivalu à une interdiction des instruments financiers dérivés financés par crédit.
“Rechtsprechungsgemäss waren - jedenfalls vor Einführung des Hebelverbotes mit Ausnahmen gemäss Art. 53 Abs. 5 BVV 2 auf den 1. Juli 2014 (vgl. dazu HANS ETTLIN, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 137 zu Art. 71 BVG) - kreditfinanzierte Vermögensanlagen nicht per se unzulässig (BGE 137 V 446 E. 6.2.6). Allerdings war bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente Art. 56a Abs. 4 BVV 2 zu beachten, wonach keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt werden durfte, was einem Verbot kreditfinanzierter derivativer Finanzinstrumente nahe gekommen sein dürfte.”
“Rechtsprechungsgemäss waren - jedenfalls vor Einführung des Hebelverbotes mit Ausnahmen gemäss Art. 53 Abs. 5 BVV 2 auf den 1. Juli 2014 (vgl. dazu HANS ETTLIN, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 137 zu Art. 71 BVG) - kreditfinanzierte Vermögensanlagen nicht per se unzulässig (BGE 137 V 446 E. 6.2.6). Allerdings war bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente Art. 56a Abs. 4 BVV 2 zu beachten, wonach keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt werden durfte, was einem Verbot kreditfinanzierter derivativer Finanzinstrumente nahe gekommen sein dürfte.”
RéférenÎ : OPP 2 art. 56a n. 1 L'utilisation d'instruments financiers dérivés est limitée à ceux qui se rapportent à des placements au sens de l'art. 53 OPP 2.
“Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.”