Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 17 de la L du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 5207;FF 2006 2741). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 15 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
Abrogées par l’annexe ch. II 15 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, avec effet au 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
Abrogé par l’annexe ch. 7 de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), avec effet au 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 15 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
Introduit par l’annexe ch. 7 de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
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Conformément à l'art. 18 al. 1 LBA, la FINMA a plusieurs tâches à l'égard des organisations d'autorégulation reconnues (OAR). Elle accorÞ et retire leur reconnaissanÎ, les supervise et approuve leurs règlements d'autorégulation. De plus, la FINMA veille à ce que les OAR fassent appliquer de manière effective, auprès de leurs intermédiaires financiers affiliés, les prescriptions légales et réglementaires.
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
Citation: LBA art. 18 ch. 7 L'approbation par la FINMA des règlements d'autorégulation a un effet constitutif. Les sanctions prévues par les règlements approuvés par la FINMA sont de nature de droit privé. Ces règlements doivent être qualifiés d'accords (sectoriels) d'autonomie privée.
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
Citation : LBA art. 18 ch. 6 Dans le cadre de sa surveillanÎ, la FINMA contrôle les obligations de documentation et de conservation des banques. Selon l'art. 7 al. 1–2 LBA, les pièces doivent être établies et conservées de sorte que des tiers compétents puissent apprécier les opérations, les relations d'affaires et le respect de la LBA, et que les demandes de renseignements ou de saisie des autorités chargées des poursuites puissent être satisfaites dans un délai raisonnable; cela comprend — comme l'expriment l'art. 20 al. 2 OBA‑FINMA en liaison avì les art. 17 et 18 al. 1 let. e LBA — tous les documents nécessaires.
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
LBA art. 18 n. 5 Pour les personnes exerçant la profession d'avocat, des contrôles LBA visant à préserver le secret professionnel doivent être effectués par des consœurs ou confrères; cela vaut également en cas de changement d'organisation d'autorégulation.
“Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Ausschlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr besteht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Finanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufskollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finanziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlusses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp. Willensbetätigung des besonnenen sowie darüber hinaus zufolge langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt in juristischen Fragen erfahrenen Privatklägers einzuschränken. Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Ausschlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen der A.”
Citation : LBA art. 18 no 4 L'approbation par la FINMA des règlements d'autorégulation est qualifiée de constitutive par le Tribunal fédéral; les règlements approuvés doivent néanmoins être considérés comme des accords privés autonomes (sectoriels) ou comme des statuts au sens du droit des associations.
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
La FINMA accorÞ et retire la reconnaissanÎ des organisations d'autorégulation, les surveille et approuve leurs règlements. Elle veille en outre à ce que les organisations d'autorégulation reconnues fassent respecter efficacement, à l'égard de leurs intermédiaires financiers affiliés, les prescriptions légales et réglementaires.
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
Par exemple, les statuts d’une OAR à l’échelle nationale, indépendante des associations professionnelles (art. 33 al. 3), prévoient que, pour l’examen des titulaires du secret professionnel, des organes de contrôle particuliers doivent être désignés et être soumis au secret professionnel. Cela garantit que les contrôles prévus par la LBA auprès des avocats et des notaires peuvent être effectués par des contrôleurs tenus au secret professionnel.
“hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist vorliegend bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich einer anderen, von der FINMA anerkannten SRO anzuschliessen und der Ausschluss aus der A.________(SRO) damit keinem eigentlichen Berufsverbot gleichkommt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig die A.________(SRO) GwG-Kontrollen durch Anwälte und Notare durchführt. Art. 18 Abs. 3 GwG schreibt vor, dass die SRO zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare durchführen lassen. Dementsprechend normieren etwa die Statuten des F.________(SRO) – eine gesamtschweizerische berufsverbandsunabhängige SRO, welcher sich der Beschwerdeführer anschliessen könnte –, dass zur Prüfung von Berufsgeheimnisträgern die notwendige Anzahl besonderer Prüfstellen zu bezeichnen ist, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. §33 Abs. 3 der Statuten vom 20. Januar 2021 [Beilage 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 2]). Auch diese SRO führt offensichtlich GwG-Kontrollen durch Rechtsanwälte durch (vgl. zudem Pfeifer/Spitz, Geldwäschereigesetz: Bin ich Finanzintermediär? – Voraussetzungen und Pflichten des Finanzintermediärs, BJM 2000 S. 80, wonach auch der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen [VQF] eine SRO unterhält, die den Anforderungen an das anwaltliche oder das notarielle Berufsgeheimnis genügt und daher auch Anwälten und Notaren den Anschluss ermöglicht).”
Citation : LBA art. 18 n. 1 Un changement d'organisation d'autorégulation peut — notamment en raison de l'obligation d'assurer que les contrôles LBA garantissant le secret professionnel soient effectués par des collègues de la profession — entraîner certaines dépenses, éventuellement financières. Parallèlement, les personnes concernées ont la possibilité de se rattacher à une autre organisation d'autorégulation reconnue par la FINMA.
“Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Ausschlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr besteht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Finanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufskollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finanziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlusses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp. Willensbetätigung des besonnenen sowie darüber hinaus zufolge langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt in juristischen Fragen erfahrenen Privatklägers einzuschränken. Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Ausschlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen der A.”