RS 312.0 ↩
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La disposizione di protezione dell'art. 22a cpv. 5 LPers non si appliÊ nel caso di specie, perché la ricorrente non sostiene, e dagli atti non emergono indicazioni, che il licenziamento si fondi sulla sua segnalazione all'EFK.
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
Se viene pronunciato un licenziamento perché un'impiegata ha presentato in buona feÞ una segnalazione ai sensi dell'art. 22a cpv. 1 LPers, il licenziamento è annullato; il datore di lavoro deve offrire alla persona il precedente impiego o un altro lavoro ragionevole. Su domanÚ, inveÎ della prosecuzione dell'impiego, può essere concessa un'indennità (di regola almeno sei mensilità fino al massimo di una retribuzione annua) (art. 34c LPers).
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art.”
Se un licenziamento viene intimato perché la dipendente o il dipendente, in buona feÞ, ha presentato una denuncia ai sensi dell'art. 22a cpv. 1 LPers o ha deposto come testimone (cosiddetto licenziamento per whistleblowing), il licenziamento può essere annullato. Il datore di lavoro deve offrire il precedente impiego oppure, se ciò non è possibile, un altro lavoro ragionevolmente accettabile; in luogo della prosecuzione del rapporto, su richiesta può essere concessa un'indennità di norma di almeno sei e al massimo dodici mensilità (art. 34c LPers). Un tale licenziamento può inoltre, in determinate circostanze, essere considerato abusivo ai sensi dell'art. 336 CO.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
Una segnalazione ai sensi dell'art. 22a cpv. 4 LPers non conferisÎ automaticamente tutela contro un licenziamento. Occorre fornire la prova di un nesso causale tra la segnalazione e il licenziamento; in assenza di indizi concreti che il licenziamento sia avvenuto in violazione della buona feÞ o per motivi ritorsivi, non si può ritenere sussistente un licenziamento di vendetta.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
La mera segnalazione di carenze nella sicurezza informatiÊ non conferisÎ automaticamente tutela ai sensi dell'art. 22a cpv. 1 LPers. L'art. 22a cpv. 1 riguarÚ denunÎ di comportamenti penalmente perseguibili d'ufficio; per far valere un diritto alla tutela è inoltre necessario un nesso causale provabile tra la denuncia e il licenziamento.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Citazione: LPers art. 22a n. 6 La dipendente ha presentato all'EFK una denuncia per sospetta violazione del segreto d'ufficio; l'EFK ha quindi inoltrato denuncia penale alla Procura federale. La Procura federale ha sospeso il procedimento penale successivamente avviato.
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
In caso di licenziamento va verificato se esso sia avvenuto in reazione a una denuncia o segnalazione ai sensi dell'art. 22a LPers. Ciò va distinto da un licenziamento ritorsivo motivato dall'esercizio di pretese di diritto del lavoro ai sensi dell'art. 336 cpv. 1 lett. d CO.
È discutibile se la disciplina speciale del diritto del personale federale (art. 22a LPers in connessione con art. 34c cpv. 1 LPers) limiti o escluÚ l'applicazione dell'art. 336 CO. Secondo la giurisprudenza citata, tuttavia, tale questione può restare aperta se non si tratta di un licenziamento per whistleblowing.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Citazione: LPers art. 22a n. 3 Le segnalazioni all'EFK ai sensi dell'art. 22a cpv. 4 LPers sono state riconosciute dalla giurisprudenza come fattispecie protettiva contro i licenziamenti per whistleblowing. Se una persona viene licenziata a causa di una tale segnalazione, secondo la giurisprudenza il licenziamento deve essere annullato e al dipendente deve essere offerta la precedente occupazione oppure, se ciò non è possibile, un altro impiego ragionevolmente accettabile; su richiesta, inveÎ della prosecuzione del rapporto di lavoro può essere concessa un'indennità di norma di almeno sei mensilità fino a un massimo di una retribuzione annua.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs.”
Poiché il diritto del personale federale contiene, con l'art. 34c cpv. 1 LPers in combinazione con l'art. 22a LPers, una normativa speciale in materia di whistleblowing, sorge il dubbio fino a che punto la giurisprudenza pertinente sull'art. 336 CO trovi applicazione nell'ordinamento del personale federale o venga superata.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Se manÊ la denuncia di un delitto o di una contravvenzione perseguibile d'ufficio ai sensi dell'art. 22a cpv. 1 LPers, la tutela contro il licenziamento ai sensi dell'art. 34c cpv. 1 lett. a LPers non trova applicazione.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
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