Nuovo testo giusta l’all. n. 6 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685;FF 2003 1165). ↩
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LPers art. 30 n. 5 Il datore di lavoro subentra, al momento dell'evento dannoso, nei diritti della persona assunta e dei suoi superstiti nei confronti di terzi che sono tenuti a rispondere per malattia, infortunio, invalidità o morte, fino all'ammontare delle sue prestazioni.
Il datore di lavoro subentra, ai sensi dell'art. 30 LPers, nelle pretese del dipendente nei confronti delle assicurazioni sociali. Secondo la giurisprudenza citata, il datore di lavoro continua a corrispondere lo stesso salario netto e viene rimborsato dalle prestazioni delle assicurazioni sociali fino all'ammontare delle somme da lui corrisposte. Prestazioni delle assicurazioni sociali eccedenti spettano al dipendente.
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
Secondo l'art. 30 cpv. 1 LPers, in caso di infortunio il diritto del dipendente alle prestazioni delle assicurazioni sociali si trasferisÎ al datore di lavoro.
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
art. 30 cpv. 1 LPers comprenÞ, secondo la giurisprudenza, anche i diritti a prestazioni delle assicurazioni sociali. Di conseguenza il diritto del lavoratore alle prestazioni delle assicurazioni sociali si trasferisÎ al datore di lavoro fino all'ammontare delle prestazioni del datore di lavoro, cosicché il datore di lavoro è indennizzato mediante tali prestazioni (p. es. in relazione al conguaglio del salario netto).
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
LPers art. 30 n. 1 Il datore di lavoro deve verificare se le prestazioni erogate dalle assicurazioni sociali superano la retribuzione netta. Nella misura in cui ciò avvenga, le prestazioni delle assicurazioni sociali che eccedono l'ammontare della retribuzione netta devono essere attribuite o corrisposte al dipendente.
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
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