[CS 1 453;RU 1958 1489art. 27 lett. c; 1997 2465all. n. 4; 2000 411n. II,1853; 2001 2197art. 2,3292art. 2.RU 2008 3437n. I 1] ↩
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In assenza di una determinazione vincolante più precisa, il grado di utilizzazione edilizia è in linê di principio determinato sulla base degli angoli di incidenza della luÎ pertinenti ai sensi dell'art. 39 cpv. 2 LPers; ciò corrisponÞ, secondo le considerazioni sopra esposte, alla prassi cantonale.
“Der Rekurrent 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Planungsverfahren nur der Zweck der Nutzung festgelegt werden müsse (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 25). Es möge zwar Fälle geben, in welchen die Festlegung des Masses der Nutzung in einem Planungsverfahren etwa mit einem Bebauungsplan, zu erfolgen habe. Diesbezüglich komme den planenden Behörden ein Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass ohne anderweitige Regelung das Nutzungsmass durch die massgeblichen Lichteinfallswinkel gemäss § 39 Abs. 2 BPG bestimmt und damit die Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Nutzungsplanungsverfahren hinreichend festgelegt würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 26). Dieser Systematik entspreche auch die Praxis im Kanton. Der Grosse Rat habe am 25. Juni 2020 die Zweckbestimmungen für die Zone NöI ausserhalb von Bebauungsplanperimetern flächendeckend für die Stadt Basel festgelegt und dabei für kein einziges NöI-Areal ein Nutzungsmass bestimmt. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jedes Bauprojekt in der NöI noch ein zusätzliches Nutzungsplanverfahren erfolgen solle. Im zweiten Ratschlag zur Zonenplanrevision werde dazu ausdrücklich festgehalten, dass «Art und Mass der baulichen Nutzung [ ] nicht durch generelle Zonenvorschriften festgelegt, sondern anhand der grob gesetzten Stossrichtung der gewählten Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse des Trägers der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben abgestimmt» würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 27;”
Secondo l'opinione esposta in VD.2020.173, E.4.3.2, nel procedimento di pianificazione è di regola sufficiente la determinazione della destinazione d'uso; la misura dell'utilizzo è determinata, salvo diversa disciplina, dagli angoli di incidenza della luÎ pertinenti ai sensi dell'art. 39 cpv. 2 LPers. Tale impostazione corrisponÞ alla prassi nel Cantone, mentre il Gran Consiglio non ha fissato per le zone interessate misure generali di utilizzazione.
“Der Rekurrent 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Planungsverfahren nur der Zweck der Nutzung festgelegt werden müsse (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 25). Es möge zwar Fälle geben, in welchen die Festlegung des Masses der Nutzung in einem Planungsverfahren etwa mit einem Bebauungsplan, zu erfolgen habe. Diesbezüglich komme den planenden Behörden ein Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass ohne anderweitige Regelung das Nutzungsmass durch die massgeblichen Lichteinfallswinkel gemäss § 39 Abs. 2 BPG bestimmt und damit die Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Nutzungsplanungsverfahren hinreichend festgelegt würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 26). Dieser Systematik entspreche auch die Praxis im Kanton. Der Grosse Rat habe am 25. Juni 2020 die Zweckbestimmungen für die Zone NöI ausserhalb von Bebauungsplanperimetern flächendeckend für die Stadt Basel festgelegt und dabei für kein einziges NöI-Areal ein Nutzungsmass bestimmt. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jedes Bauprojekt in der NöI noch ein zusätzliches Nutzungsplanverfahren erfolgen solle. Im zweiten Ratschlag zur Zonenplanrevision werde dazu ausdrücklich festgehalten, dass «Art und Mass der baulichen Nutzung [ ] nicht durch generelle Zonenvorschriften festgelegt, sondern anhand der grob gesetzten Stossrichtung der gewählten Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse des Trägers der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben abgestimmt» würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 27;”
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