Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
Introdotto dal n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
RS 220 ↩
Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
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In virtù dell'art. 37 LPers il Consiglio federale ha emanato l'Ordinanza sul finanziamento del pensionamento per raggiunti limiti d'età degli appartenenti a categorie particolari di personale (OPPCPers). L'ordinanza disciplina il finanziamento del pensionamento per raggiunti limiti d'età degli appartenenti a categorie particolari di personale e ha lo scopo di compensare le esigenze e gli oneri particolari derivanti dall'esercizio della funzione, in particolare dei militari di carriera (art. 1 OPPCPers).
“Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 37 BPG hat der Bundesrat die VPABP erlassen. Diese Verordnung regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien und hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung - insbesondere von Angehörigen des Berufsmilitärs - abzugelten (Art. 1 VPABP in der aktuellen Fassung). Bis zum Inkrafttreten der VPABP am 1. Juli 2013 endete das Arbeitsverhältnis von Berufsunteroffizieren (mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere) bei Vollendung des”
“Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 37 BPG hat der Bundesrat die VPABP erlassen. Diese Verordnung regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien und hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung - insbesondere von Angehörigen des Berufsmilitärs - abzugelten (Art. 1 VPABP in der aktuellen Fassung). Bis zum Inkrafttreten der VPABP am 1. Juli 2013 endete das Arbeitsverhältnis von Berufsunteroffizieren (mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere) bei Vollendung des”
art. 37 cpv. 1 LPers può, in quanto norma generale di delega, consentire l'adozione di regolamenti che comprendono misure di profilassi mediÊ. La giurisprudenza rileva che a tali misure preventive rientrano anche le vaccinazioni e che, su tale base (fondata, ad esempio, sull'art. 7 cpv. 1 OPers-POE, il quale a sua volta si fonÚ sull'art. 37 cpv. 1 LPers), in casi concreti gli obblighi vaccinali per i militari impiegati in missioni all'estero possono essere ritenuti sufficientemente fondati sul piano regolamentare.
“Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1 BV), wird dieses in der Beschwerde nur beiläufig, pauschal bestritten. Es kann daher in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf den gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG erlassenen Art. 7 Abs. 1 PVSPA (vgl. E. 2.4 hiervor) und die betreffenden Erwägungen im bereits erwähnten Grundsatzurteil sein Bewenden haben, wobei immerhin angemerkt sei, dass zu den in dieser Bestimmung genannten Vorsorgemassnahmen auch die Impfungen zu zählen sind (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
In base all'art. 17 cpv. 2 della legge sulle scuole politecniche federali (legge EPF) e nella sua funzione di datore di lavoro ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LPers, il Consiglio EPF ha disciplinato i rapporti di lavoro degli assistenti nell'Ordinanza sul personale per il settore EPF. Tale disciplina va considerata alla luÎ dell'art. 37 cpv. 3bis LPers, che pone l'autorizzazione delle unità amministrative ad emanare disposizioni esecutive sotto la riserva dell'approvazione del Consiglio federale.
“Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden richtet sich in erster Linie nach dem ETH-Gesetz. Soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 2 BPG (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz und seine Kompetenzen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG (vgl. Art. 37 Abs. 3bis BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]) hat der ETH-Rat die Arbeitsverhältnisse von Assistierenden in der Personalverordnung ETH-Bereich näher geregelt (vgl. Art. 1 PVO-ETH).”
“Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden richtet sich in erster Linie nach dem ETH-Gesetz. Soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 2 BPG (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz und seine Kompetenzen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG (vgl. Art. 37 Abs. 3bis BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]) hat der ETH-Rat die Arbeitsverhältnisse von Assistierenden in der Personalverordnung ETH-Bereich näher geregelt (vgl. Art. 1 PVO-ETH).”
Secondo i motivi di decisione citati nelle fonti e il parere del Consiglio di Stato, l'inserimento del passaggio nell'art. 37 cpv. 4 LPers mirava a promuovere le riqualificazioni energetiche in caso di ristrutturazioni nelle zone protette; pertanto non va inteso come ulteriore requisito cumulativo per il rilascio delle autorizzazioni d'eccezione.
“Nicht gehört werden können die Rekurrentinnen 2 mit ihrer Rüge, im Verfahren um das generelle Baubegehren hätten die Prüfungsinstanzen zu Unrecht noch nicht § 37 Abs. 4 BPG in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewandt (dazu Rekursbegründung, S. 5 ff.). Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.”
“Nicht gehört werden können die Rekurrentinnen 2 mit ihrer Rüge, im Verfahren um das generelle Baubegehren hätten die Prüfungsinstanzen zu Unrecht noch nicht § 37 Abs. 4 BPG in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewandt (dazu Rekursbegründung, S. 5 ff.). Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.”
L'art. 37 cpv. 1 LPers costituisÎ un fondamento di delega che autorizza la Confederazione / il Consiglio federale a emanare disposizioni esecutive. Nella giurisprudenza e nella prassi regolamentare pertinente (in particolare l'art. 7 cpv. 1 OPers-POE) sono state ricomprese anche disposizioni regolamentari che prevedono misure di prevenzione mediÊ per le missioni all'estero (p. es. compilazione di un questionario medico, visita mediÊ nonché misure preventive o terapeutiche).
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Le formulazioni inserite nell'art. 37 cpv. 4 LPers 'per garantire un adeguato standard abitativo ai tempi o per il rispetto di standard ambientali ed energetici' devono essere intese come alternative rispetto alle altre condizioni e non come requisito cumulativo aggiuntivo. La modifiÊ legislativa mirava in particolare a promuovere le riqualificazioni energetiche nelle ristrutturazioni; nel caso di una nuova costruzione tale ipotesi di deroga, pertanto, non doveva essere esaminata.
“Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.01], S. 30 ff.). Diese Bedingung ist somit in alternativem und nicht, wie die Rekurrentinnen 2 meinen, im kumulativen Sinn zu verstehen. Da es vorliegend um einen Neubau und nicht um die Sanierung einer bestehenden Baute geht, war dieser Ausnahmetatbestand nicht zu prüfen, auch nicht im Verfahren um das generelle Baubegehren. In jenem Verfahren prüften, wie die Vorinstanz richtig festhält (angefochtener Entscheid, E. 19), die Baurekurskommission und ihr folgend das Verwaltungsgericht die materielle Frage abschliessend, ob in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG zu erteilen ist. Dabei kam auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit dem Projekt an attraktiver Lage qualitativ hochstehenden Wohnraum geschaffen werde (VGE VD.”
LPers, art. 37 n. 7 Nella zona di protezione sono ammesse ristrutturazioni, ampliamenti e nuove costruzioni, purché non vengano compromessi elementi di valore storico o artistico visibili dall'esterno e il corrispondente carattere storico o artistico dell'edificato esistente. L'autorità competente può autorizzare eccezioni, in particolare per la creazione di alloggi o per l'esercizio di attività commerciali e artigianali, nonché per garantire uno standard abitativo adeguato ai tempi o per rispettare le normative ambientali ed energetiche, a condizione che il carattere storico o artistico non sia compromesso.
“Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2 und 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Als «flächenmässig angeordneter formeller Denkmalschutz» (Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982 S. 169 ff., 181) kann sich eine Schutzzone grundsätzlich nur auf ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen. Eine Schutzzone eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (VGE VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E 4.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 17 N 31). In der Stadtbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird (Satz 1) und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten (Satz 2). Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
Conformemente all'art. 37 cpv. 4 LPers, gli interventi di modifiÊ, ampliamento e le nuove costruzioni nella zona di tutela dell'aspetto urbano sono in linê di principio ammissibili, purché non venga compromessa la sostanza di valore storico o artistico visibile dall'esterno o il carattere storico dell'edificazione esistente. Inoltre, tali progetti devono rispettare gli allineamenti edilizi storici, i muri tagliafuoco, il numero di piani e le tipologie di copertura. L'autorità può inoltre autorizzare deroghe, in particolare se necessarie per la creazione di alloggi, per garantire uno standard abitativo adeguato ai tempi o per il rispetto di requisiti ambientali ed energetici, purché il carattere storico o artistico non ne risulti compromesso.
“Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2 und 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Als «flächenmässig angeordneter formeller Denkmalschutz» (Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982 S. 169 ff., 181) kann sich eine Schutzzone grundsätzlich nur auf ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen. Eine Schutzzone eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (VGE VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E 4.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 17 N 31). In der Stadtbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird (Satz 1) und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten (Satz 2). Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
“Die streitbetroffene Liegenschaft [...] befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone. Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzes (VGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). In dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
L'art. 37 cpv. 1 LPers costituisÎ un fondamento di delega valido a livello di ordinanza per disposizioni di sanità militare. La giurisprudenza ha ritenuto, su tale base, che le ordinanze (p. es. art. 7 cpv. 1 OPers-POE) possano disciplinare misure di profilassi mediÊ e che a tali misure possano appartenere anche vaccinazioni o programmi vaccinali che — nel concreto contesto militare e sulla scorta dell'ordinanza pertinente — possono essere dichiarati obbligatori.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1 BV), wird dieses in der Beschwerde nur beiläufig, pauschal bestritten. Es kann daher in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf den gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG erlassenen Art. 7 Abs. 1 PVSPA (vgl. E. 2.4 hiervor) und die betreffenden Erwägungen im bereits erwähnten Grundsatzurteil sein Bewenden haben, wobei immerhin angemerkt sei, dass zu den in dieser Bestimmung genannten Vorsorgemassnahmen auch die Impfungen zu zählen sind (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
LPers, art. 37 cpv. 1 n. 4 L'art. 37 cpv. 1 consente all'amministrazione militare di emanare disposizioni di esecuzione con le quali possono essere previste misure sanitarie preventive per garantire la prontezza operativa a breve termine nelle missioni all'estero. La giurisprudenza avalla tali disposizioni, purché si fondino su una base di delega prevista da una legge speciale e siano proporzionate; essa sottolinê inoltre la necessità di lasciare all'istituzione un adeguato margine di discrezionalità per adattare le misure alle circostanze mutevoli.
“Regeste Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).”
“Il ressort de la décision de résiliation des rapports de travail du 27 septembre 2021 que l'obligation qui a été faite au recourant de se faire vacciner contre le Covid-19 reposait sur la nécessité d'assurer sa disponibilité opérationnelle immédiate, en tant que membre du BGE 149 I 129 S. 139 DRA10, pour des engagements au pied levé à l'étranger. Il s'agissait ainsi d'un ordre (cf. consid. 3.2 supra) qui se rapportait à une exigence ayant pour but de garantir l'exécution de ses obligations légales et contractuelles en tant que militaire professionnel, membre du DRA10 (cf. consid. 3.3.1 supra). Au regard du rapport de droit particulier dans lequel il s'inscrit, un tel ordre pouvait, s'agissant d'une restriction considérée comme légère à la liberté personnelle, se fonder sur une base légale matérielle. Celle-ci se trouve à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE, qui prévoit qu'avant d'accomplir son engagement à l'étranger, la personne concernée doit remplir un questionnaire médical; elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement (cf. consid. 3.3.3 supra). L'OPers-PPOE se fonde notamment sur la délégation de compétence de l'art. 37 al. 1 LPers et règle spécialement, conformément à son art. 2, les rapports de travail du personnel militaire effectuant un engagement de la troupe visant la protection de personnes et d'objets à l'étranger (cf. consid. 3.3.2 supra). L'obligation inscrite à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE de prendre des mesures de prévention et de traitement, en tant qu'elle a pour objectif de permettre l'exécution des obligations légales et contractuelles des membres du personnel militaire, se justifie ainsi par rapport au but et à la bonne marche de l'institution (cf. consid. 3.4.4 supra). Par ailleurs, si cette disposition ne contient pas une énumération expresse des mesures de prévention concernées, cela tient à la nécessité de réserver une marge de manoeuvre suffisante à l'institution militaire pour définir elle-même les mesures propres à atteindre l'objectif visé et permettre une adaptation de celles-ci à des situations susceptibles d'évoluer au cours du temps. Il n'est en effet pas possible, ni souhaitable, de délimiter une fois pour toutes les mesures de prévention auxquelles doit se soumettre le personnel militaire pouvant être appelé à accomplir un engagement à l'étranger.”
“Il ressort de la décision de résiliation des rapports de travail du 27 septembre 2021 que l'obligation qui a été faite au recourant de se faire vacciner contre le Covid-19 reposait sur la nécessité d'assurer sa disponibilité opérationnelle immédiate, en tant que membre du DRA10, pour des engagements au pied levé à l'étranger. Il s'agissait ainsi d'un ordre (cf. consid. 3.2 supra) qui se rapportait à une exigence ayant pour but de garantir l'exécution de ses obligations légales et contractuelles en tant que militaire professionnel, membre du DRA10 (cf. consid. 3.3.1 supra). Au regard du rapport de droit particulier dans lequel il s'inscrit, un tel ordre pouvait, s'agissant d'une restriction considérée comme légère à la liberté personnelle, se fonder sur une base légale matérielle (cf. consid. 3.4.2 et consid. 3.4.4 supra). Celle-ci se trouve à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE, qui prévoit qu'avant d'accomplir son engagement à l'étranger, la personne concernée doit remplir un questionnaire médical; elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement (cf. consid. 3.3.3 supra). L'OPers-PPOE se fonde notamment sur la délégation de compétence de l'art. 37 al. 1 LPers (cf. consid. 4.2.1 supra) et règle spécialement, conformément à son art. 2, les rapports de travail du travail du personnel militaire effectuant un engagement de la troupe visant la protection de personnes et d'objets à l'étranger (cf. consid. 3.3.2 supra). L'obligation inscrite à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE de prendre des mesures de prévention et de traitement, en tant qu'elle a pour objectif de permettre l'exécution des obligations légales et contractuelles des membres du personnel militaire, se justifie ainsi par rapport au but et à la bonne marche de l'institution (cf. consid. 3.4.4 supra). Par ailleurs, si cette disposition ne contient pas une énumération expresse des mesures de prévention concernées, cela tient à la nécessité de réserver une marge de manoeuvre suffisante à l'institution militaire pour définir elle-même les mesures propres à atteindre l'objectif visé et permettre une adaptation de celles-ci à des situations susceptibles d'évoluer au cours du temps. Il n'est en effet pas possible, ni souhaitable, de délimiter une fois pour toutes les mesures de prévention auxquelles doit se soumettre le personnel militaire pouvant être appelé à accomplir un engagement à l'étranger.”
In base all'art. 37 cpv. 1 LPers sono previste, mediante disposizioni di esecuzione, obbligazioni mediche concrete per le missioni all'estero. Così l'art. 7 OPers-POE (in base all'art. 37 cpv. 1 LPers) richieÞ prima di un impiego, in particolare, la compilazione di un questionario medico, una visita mediÊ e, se del caso, misure preventive o di trattamento.
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
Secondo l'art. 37 cpv. 3 LPers, i datori di lavoro possono, nelle disposizioni di esecuzione, disciplinare in particolare se debba essere istituito un obbligo di alloggio di servizio, quali categorie di personale e quale ambito territoriale ne siano interessati nonché se e, eventualmente, quali eccezioni si applichino.
“Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen des BPG für das Personal die Verpflichtung vorsehen, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG). Art. 20 Abs. 1 Bst. b BPG ist als Delegationsnorm ausgestaltet. Sie überträgt die entsprechenden Rechtsetzungsbefugnisse an die Arbeitgeber, wozu mitunter die Departemente und Bundesämter zählen. Der Bundesrat muss diese nicht speziell delegieren. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungspflicht können die Arbeitgeber namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis der Dienstwohnungspflicht unterliegt, auf welches Gebiet sich die Dienstwohnungspflicht bezieht sowie ob und allenfalls welche Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG; Urteil BVGer A-2694/2015 vom 28. September 2015 E. 5.2.2.1; Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6725 f; Grebski/Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend HK BPG], a. a. O., Rz. 20 und 38 zu Art. 21 BPG).”
“Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen des BPG für das Personal die Verpflichtung vorsehen, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG). Art. 20 Abs. 1 Bst. b BPG ist als Delegationsnorm ausgestaltet. Sie überträgt die entsprechenden Rechtsetzungsbefugnisse an die Arbeitgeber, wozu mitunter die Departemente und Bundesämter zählen. Der Bundesrat muss diese nicht speziell delegieren. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungspflicht können die Arbeitgeber namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis der Dienstwohnungspflicht unterliegt, auf welches Gebiet sich die Dienstwohnungspflicht bezieht sowie ob und allenfalls welche Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG; Urteil BVGer A-2694/2015 vom 28. September 2015 E. 5.2.2.1; Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6725 f; Grebski/Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend HK BPG], a. a. O., Rz. 20 und 38 zu Art. 21 BPG).”
Nelle nuove costruzioni nella zona di tutela non è necessario esaminare la fattispecie derogatoria menzionata nell'art. 37 cpv. 4 LPers (volta a garantire uno standard abitativo moderno o a rispettare standard ambientali ed energetici), poiché la disposizione mira a incentivare i risanamenti energetici nell'ambito di ristrutturazioni.
“Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.01], S. 30 ff.). Diese Bedingung ist somit in alternativem und nicht, wie die Rekurrentinnen 2 meinen, im kumulativen Sinn zu verstehen. Da es vorliegend um einen Neubau und nicht um die Sanierung einer bestehenden Baute geht, war dieser Ausnahmetatbestand nicht zu prüfen, auch nicht im Verfahren um das generelle Baubegehren. In jenem Verfahren prüften, wie die Vorinstanz richtig festhält (angefochtener Entscheid, E. 19), die Baurekurskommission und ihr folgend das Verwaltungsgericht die materielle Frage abschliessend, ob in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG zu erteilen ist. Dabei kam auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit dem Projekt an attraktiver Lage qualitativ hochstehenden Wohnraum geschaffen werde (VGE VD.”