Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
Introdotta dal n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
Introdotta dal n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
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LPers art. 21 n. 2 Gli alloggi di servizio sono ammessi soltanto in caso di comprovato fabbisogno di servizio e solo se non è disponibile alcun alloggio di servizio di proprietà dell'amministrazione idoneo e disponibile. Essi servono a garantire la pronta reperibilità dei dipendenti interessati, anche al di fuori dell'orario di lavoro ordinario.
“WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.”
“WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.”
Per gli affari d'ufficio è sufficiente che il conferimento di un vantaggio sia, per la sua natura, idoneo a influenzare il comportamento futuro nell'esercizio della funzione. Deve presentare un collegamento con l'adempimento dell'incarico e, per sua natura, essere rivolto al futuro. Soggettivamente è richiesto il dolo; è sufficiente il dolo eventuale.
“322sexies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei als Vorteile im Sinne der Bestimmung sämtliche unentgeltliche Zuwendungen materieller und immaterieller Natur gelten (vgl. Art. 322decies StGB). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen; sie muss mithin geeignet sein, jene zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Insofern muss die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein (BGE 135 IV 198 E. 6.3; Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BPG und Art. 93 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93a Abs. 1 BPV). Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).”