Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689;FF 2013 3085). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
Introdotta dal n. I della L del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1493;FF 2011 5959). ↩
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Per le straÞ provvisorie di diritto anteriore o per le vie di uso comune equiparate, la giurisprudenza ritiene che queste debbano essere adeguate «conformemente a questa legge» ai sensi dell'art. 180 LPers. Per un'adeguata realizzazione delle opere di urbanizzazione possono essere necessarie cessioni e assegnazioni; gli obblighi di contribuzione ai sensi dell'art. 164 LPers possono essere presi in considerazione anche quando la precedente urbanizzazione era di diritto anteriore e indipendentemente dal fatto che il Comune fosse finora ritenuto responsabile per l'urbanizzazione.
“Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind, womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrentin vermag die Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923 bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden seien. Von der Rekurrentin wird nicht substantiiert bestritten, dass der altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso wenig bestreitet sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.”
“Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind, womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrierenden vermögen die Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923 bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden seien. Von den Rekurrierenden wird nicht substantiiert bestritten, dass der altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso wenig bestreiten sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.”