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Nei rapporti di servizio instaurati a termine ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LPers, il rapporto di lavoro si estingue per scadenza del termine anche quando la lavoratriÎ/il lavoratore è, per causa non imputabile, impedita/impedito a prestare la propria attività lavorativa a causa di malattia, infortunio, gravidanza o servizio militare/servizio civile/servizio di protezione civile. Secondo la giurisprudenza citata, i periodi di divieto di licenziamento di cui all'art. 324a CO si applicano soltanto al rapporto di lavoro a tempo indeterminato; poiché per scadenza del termine non avviene alcun licenziamento, tale tutela contro il licenziamento non trova applicazione al rapporto a termine che si estingue per scadenza del termine.
“Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es nach dem Gesetz oder nach dem Willen der Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 334 N. 1). Keine Partei muss daher bei einer Befristung eine Kündigung aussprechen (Ziff. 169 Abs. 1 Bst. b GAV; vgl. auch Peter Helbling in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar 2013 [nachfolgend: SHK], Art. 9 BPG N. 27 und 61). Befristete Arbeitsverhältnisse eignen sich unter anderem für Stellen, die Ausbildungszwecken dienen und deshalb regelmässig neuen Kandidaten zur Verfügung gestellt werden sollen (Bürgi/Bürgi-Schneider, Öffentliches Personalrecht des Bundes, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.]). Handbuch öffentliches Personalrecht, 2017, §4 N. 38). Für die dem Bundespersonalgesetz Unterstellten endet das befristete Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf, sofern es für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen wurde (Art. 9 Abs. 1 BPG; Bürgi/Bürgi-Schneider, a.a.O., §4 N. 39). Das gilt, selbst wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder Unfall unverschuldet an der Arbeit verhindert oder schwanger oder im (Militär-, Zivil-, Zivilschutz-)Dienst ist. Denn die Kündigungssperrfristen des Art. 324a OR gelten nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mangels Kündigung findet der Kündigungsschutz demnach keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge Ablaufs der vereinbarten oder gesetzlichen Dauer endet (Peter Hänni, a.a.O., N.”
L'art. 9 cpv. 1 LPers (effetto triennale) non si appliÊ agli assistenti dell'ETH. Per gli assistenti valgono disposizioni speciali dell'ETH (in particolare art. 15 e art. 17b ETH‑G nonché art. 9 cpv. 1 VwP ETHZ). Il ricorso a contratti a tempo determinato è vietato nella misura in cui serve ad eludere la tutela contro il licenziamento ai sensi dell'art. 10 LPers. Secondo le decisioni citate, l'art. 9 cpv. 2 LPers in combinato disposto con l'art. 6 cpv. 1 lett. a dell'ordinanza quadro LPers nonché l'art. 334 cpv. 2 CO non si applicano agli assistenti.
“Assistierende werden von den Schulleitungen der ETH für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung angestellt (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz). Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden darf während maximal sechs Jahren wiederholt befristet werden (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz; Art. 9 Abs. 1 VwP ETHZ). Bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag verlängert werden (Art. 17b Abs. 3 ETH-Gesetz). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Assistierenden ist unzulässig, soweit sie der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10 BPG dient (Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH). Indes ist die Regelung in Art. 9 Abs. 1 BPG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, wenn es drei Jahre überschreitet, nicht auf Assistierende anwendbar (Art. 9 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG; Urteile des BVGer A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 f. und A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f.). Ebenso wenig einschlägig ist Art. 334 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer als unbefristet gilt, wenn es stillschweigend fortgesetzt wird (Urteil des BVGer A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5).”
“Assistierende werden von den Schulleitungen der ETH für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung angestellt (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz). Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden darf während maximal sechs Jahren wiederholt befristet werden (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz; Art. 9 Abs. 1 VwP ETHZ). Bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag verlängert werden (Art. 17b Abs. 3 ETH-Gesetz). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Assistierenden ist unzulässig, soweit sie der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10 BPG dient (Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH). Indes ist die Regelung in Art. 9 Abs. 1 BPG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, wenn es drei Jahre überschreitet, nicht auf Assistierende anwendbar (Art. 9 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG; Urteile des BVGer A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 f. und A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f.). Ebenso wenig einschlägig ist Art. 334 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer als unbefristet gilt, wenn es stillschweigend fortgesetzt wird (Urteil des BVGer A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5).”
Ai assistenti non si appliÊ la presunzione di stabilizzazione triennale di art. 9 cpv. 1 LPers. Essi sono — come rileva il BVGer — esclusi dall'ambito di applicazione della presunzione ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPers in combinato disposto con l'art. 6 cpv. 1 lett. a del regolamento quadro. InveÎ, per gli assistenti valgono le norme speciali di durata a termine dell'ETH (in particolare il rinnovo dei contratti a termine fino a un massimo di sei anni; proroga in caso di assenza prolungata per motivi importanti).
“Assistierende werden von den Schulleitungen der ETH für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung angestellt (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz). Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden darf während maximal sechs Jahren wiederholt befristet werden (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz; Art. 9 Abs. 1 VwP ETHZ). Bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag verlängert werden (Art. 17b Abs. 3 ETH-Gesetz). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Assistierenden ist unzulässig, soweit sie der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10 BPG dient (Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH). Indes ist die Regelung in Art. 9 Abs. 1 BPG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, wenn es drei Jahre überschreitet, nicht auf Assistierende anwendbar (Art. 9 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG; Urteile des BVGer A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 f. und A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f.). Ebenso wenig einschlägig ist Art. 334 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer als unbefristet gilt, wenn es stillschweigend fortgesetzt wird (Urteil des BVGer A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5).”
“Assistierende werden von den Schulleitungen der ETH für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung angestellt (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz). Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden darf während maximal sechs Jahren wiederholt befristet werden (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz; Art. 9 Abs. 1 VwP ETHZ). Bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag verlängert werden (Art. 17b Abs. 3 ETH-Gesetz). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Assistierenden ist unzulässig, soweit sie der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10 BPG dient (Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH). Indes ist die Regelung in Art. 9 Abs. 1 BPG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, wenn es drei Jahre überschreitet, nicht auf Assistierende anwendbar (Art. 9 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG; Urteile des BVGer A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 f. und A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f.). Ebenso wenig einschlägig ist Art. 334 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer als unbefristet gilt, wenn es stillschweigend fortgesetzt wird (Urteil des BVGer A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5).”
Riferimento: LPers art. 9 n. 1 Nei rapporti di formazione la natura formativa costituisÎ un motivo oggettivo per un rapporto a tempo determinato entro il limite dei tre anni. Anche una proroga a termine può essere giustificata oggettivamente; ad esempio il BVGer ha ritenuto ammissibile una proroga di due mesi per ritardi nel completamento della formazione dovuti al Covid-19 (cfr. A‑166/2021).
“Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sind mit dem Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2019 ein vom 1. November 2019 bis am 30. Juni 2020 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Mit der Zusatzvereinbarung vom 2. Juni 2020 haben sie die Anstellung um zwei Monate verlängert. Mit einer vereinbarten Dauer von insgesamt zehn Monaten hielten sie sich an den gesetzlich zulässigen Rahmen von höchstens drei Jahren (Art. 9 Abs. 1 BPG). Aufgrund der während dieser Dauer zu absolvierenden Zweitausbildung des Beschwerdeführers beziehungsweise des Ausbildungscharakters seiner Anstellung ist ferner ein sachlicher Grund für die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die befristete Verlängerung erfolgte aufgrund der ausserordentlichen Lage durch Covid-19. Auch hier liegt ein sachlicher Grund vor, da sich während dieser Zeit des reduzierten Zugverkehrs der reguläre Ausbildungsabschluss verzögerte. Die Vorgehensweise war somit zulässig.”
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