Introdotta dalla cifra I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 3631;FF 2009 7425). ↩
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Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, sofern nicht nachgewiesen ist, dass sie sich als Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Fehlt ein solcher Nachweis, ist das Eintragungsgesuch zurückzuweisen (Art. 30 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 lit. a MSchG).
“Das IGE weist ein Gesuch um Eintragung einer Marke zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen (Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG). Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft. Dabei können sich auch Überschneidungen ergeben (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.”
Bei Gemeingutzeichen sind insbesondere die Abgrenzung zwischen Freihaltebedürfnis und fehlender Unterscheidungskraft sowie deren mögliche Überschneidungen von Bedeutung. Gemeingütige Wortzeichen sind vom absoluten Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Marke durchgesetzt.
“Das IGE weist ein Gesuch um Eintragung einer Marke zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen (Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG). Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft. Dabei können sich auch Überschneidungen ergeben (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.”
Das IGE prüft Eintragungsgesuche auf absolute Ausschlussgründe und weist das Gesuch zurück, sofern solche vorliegen. Zu den in den Quellen genannten absoluten Ausschlussgründen gehören Gemeingut (mit Ausnahme von Zeichen, die sich als Marke durchgesetzt haben) und irreführende Zeichen.
“Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.”
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