[RU 1995 1469; 1996 1725all. n. 3; 1998 3033all. n. 5; 2001 2790all. n. 5; 2002 775; 2003 4803all. n. 6; 2004 3553; 2005 971; 2006 2197all. n. 94,2363cifra II; 2008 785; 2011 5227cifra I n. 2.8; 2013 3095all. 1 n. 3.RU 2017 249all. cifra I]. Vedi ora la LF del 20 giu. 2014 (RS 817.0 ). ↩
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Wasser kann bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG unberücksichtigt bleiben, wenn es nach den einschlägigen Ausführungen der HasLV nicht als für das Getränk wesensbestimmend gilt bzw. lediglich der Verdünnung dient. Entsprechend kann der Ausschluss des Wassers (gegebenenfalls zusammen mit als Bagatellzutaten anzusehenden Zutaten oder Rohstoffen mit niedrigem Selbstversorgungsgrad) dazu führen, dass der erforderliche Anteil schweizerischer Rohstoffe nicht erreicht wird und eine schweizerische Herkunftsangabe entfällt.
“3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja.”
“Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks wesensbestimmend im Sinn des Art. 3 Abs. 3 HasLV sei. 7.4.2 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb Wasser nicht als wesensbestimmend für die hier interessierenden Produkte gelten kann und eine Berücksichtigung dieses Rohstoffes im Zusammenhang mit der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG deshalb nicht statthaft ist. So erwägt sie unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der massgeblichen Bestimmungen der HasLV zutreffend, dass die Begriffe "wesensbestimmend" sowie "nicht der Verdünnung dienend" nicht gleichzusetzen sind und Wasser mithin nicht bereits deshalb für ein Lebensmittel bzw. Getränk wesensbestimmend ist, weil es nicht (ausschliesslich) der Verdünnung dient. Sie weist sodann zutreffend darauf hin, dass die Herkunftsangabe eines Lebensmittels nach Art. 48b Abs. 5 MSchG – nebst dem Mindestanteil der von dort stammenden Rohstoffe – dem Ort entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, und somit unter markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich ist, dass der Herkunfts- und Herstellungsort eines Lebensmittels übereinstimmen. Sie legt jedoch auch zutreffend dar, es folge daraus nicht, dass für die Angabe der Herkunft eines Getränks dessen Herstellungsprozess als solcher massgeblich sei, sondern dass vielmehr in markenschutzrechtlicher Hinsicht auf die Herkunft der massgeblichen verwendeten Rohstoffe abzustellen ist.”
Ein allein in der Schweiz gelegener Herstellungsort reicht grundsätzlich nicht für eine schweizerische Herkunftsangabe aus, wenn der bei der Berechnung des Mindestanteils nicht zu berücksichtigende Hauptbestandteil (z. B. Wasser oder bei niedrigem Selbstversorgungsgrad Soja) den Mindestanteil nicht beeinflusst. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Herstellungsort mit dem Herkunftsort der für die Berechnung massgeblichen Rohstoffe übereinstimmt.
“Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art.”
“Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art.”
Für die Anwendung von Art. 48b MSchG ist primär auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen; für die Ermittlung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe spielt der Herstellungsprozess grundsätzlich keine Rolle. Wasser oder andere Zutaten sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn nachweislich eine wesensbestimmende Rolle für das Produkt besteht; dies wurde im betreffenden Verfahren für das verwendete Wasser verneint.
“bestimmte Produkte zuzumessen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht entgegen, dass er weder substanziiert dargelegt noch belegt habe, dass dem bei der Herstellung der Sojadrinks verwendeten Wasser eine ähnlich wichtige Rolle für die Qualität der Endprodukte zukomme wie bei Bier und worin sich die Qualität der Sojagetränke je nach Wasserqualität unterscheide (auf diese Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). Wie erwähnt zeichnet gemäss dem Beschwerdeführer denn auch in erster Linie der angewandte Herstellungsprozess für die besondere geschmackliche Qualität und damit den Charakter der von ihm hergestellten Sojagetränke verantwortlich. Die beanstandeten Produkte sollen sich aufgrund der aufwendigen und technisch ausgefeilten Fertigung und nicht etwa aufgrund des verwendeten Trinkwassers von denjenigen der Konkurrenz unterscheiden. Der Herstellungsprozess ist indes für die Bestimmung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe im Sinn des Art. 48b MSchG entgegen dem Beschwerdeführer nicht relevant; vielmehr ist für den Herkunftsnachweis von Lebensmitteln auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen. Diese entspricht im Übrigen nach Art. 48a MSchG bei pflanzlichen Erzeugnissen dem Ort der Ernte (lit.”
“Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks wesensbestimmend im Sinn des Art. 3 Abs. 3 HasLV sei. 7.4.2 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb Wasser nicht als wesensbestimmend für die hier interessierenden Produkte gelten kann und eine Berücksichtigung dieses Rohstoffes im Zusammenhang mit der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG deshalb nicht statthaft ist. So erwägt sie unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der massgeblichen Bestimmungen der HasLV zutreffend, dass die Begriffe "wesensbestimmend" sowie "nicht der Verdünnung dienend" nicht gleichzusetzen sind und Wasser mithin nicht bereits deshalb für ein Lebensmittel bzw. Getränk wesensbestimmend ist, weil es nicht (ausschliesslich) der Verdünnung dient. Sie weist sodann zutreffend darauf hin, dass die Herkunftsangabe eines Lebensmittels nach Art. 48b Abs. 5 MSchG – nebst dem Mindestanteil der von dort stammenden Rohstoffe – dem Ort entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, und somit unter markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich ist, dass der Herkunfts- und Herstellungsort eines Lebensmittels übereinstimmen. Sie legt jedoch auch zutreffend dar, es folge daraus nicht, dass für die Angabe der Herkunft eines Getränks dessen Herstellungsprozess als solcher massgeblich sei, sondern dass vielmehr in markenschutzrechtlicher Hinsicht auf die Herkunft der massgeblichen verwendeten Rohstoffe abzustellen ist.”
“bestimmte Produkte zuzumessen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht entgegen, dass er weder substanziiert dargelegt noch belegt habe, dass dem bei der Herstellung der Sojadrinks verwendeten Wasser eine ähnlich wichtige Rolle für die Qualität der Endprodukte zukomme wie bei Bier und worin sich die Qualität der Sojagetränke je nach Wasserqualität unterscheide (auf diese Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). Wie erwähnt zeichnet gemäss dem Beschwerdeführer denn auch in erster Linie der angewandte Herstellungsprozess für die besondere geschmackliche Qualität und damit den Charakter der von ihm hergestellten Sojagetränke verantwortlich. Die beanstandeten Produkte sollen sich aufgrund der aufwendigen und technisch ausgefeilten Fertigung und nicht etwa aufgrund des verwendeten Trinkwassers von denjenigen der Konkurrenz unterscheiden. Der Herstellungsprozess ist indes für die Bestimmung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe im Sinn des Art. 48b MSchG entgegen dem Beschwerdeführer nicht relevant; vielmehr ist für den Herkunftsnachweis von Lebensmitteln auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen. Diese entspricht im Übrigen nach Art. 48a MSchG bei pflanzlichen Erzeugnissen dem Ort der Ernte (lit.”
Nach den in VB.2023.00256 wiedergegebenen Erwägungen lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe für das geprüfte Produkt rechnerisch nur erreichen, wenn unbestrittene Bagatellzutaten (insgesamt rund 1,5 % des Gewichts) als schweizerischer Anteil berücksichtigt werden. Vorinstanzen und BLW erachten diese Zutaten als für den Charakter des Produkts unerheblich; daher wird in den Quellen dargelegt, dass eine Herkunftsbezeichnung «Schweiz» in diesem Fall dem Zweck der Markenschutzregelung zuwiderlaufen bzw. als problematisch (irreführend) bewertet werden kann.
“7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks wesensbestimmend im Sinn des Art.”
“7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks wesensbestimmend im Sinn des Art.”
Wasser in der Rezeptur ist bei der Berechnung des schweizerischen Rohstoffanteils grundsätzlich von der Berechnung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen darf Wasser in die Berechnung einbezogen werden, wenn es bei einem Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. Ein hoher Wasseranteil (im vorliegenden Sachverhalt rund 80 %) beeinflusst damit die Herkunftsberechnung erheblich.
“1 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, die Auslobung der beanstandeten Produkte als solche schweizerischer Herkunft sei im Licht der Markenschutz- und in der Folge auch der Lebensmittelgesetzgebung zulässig. Darauf ist – nur, aber immerhin – vorfrageweise einzugehen. 7.2 Herkunftsangaben im Sinn des Markenschutzgesetzes sind nach dessen Art. 47 Abs. 1 direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, ist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a und b MSchG unzulässig. Ob die Herkunftsangabe einer Ware zutreffend ist, beurteilt sich nach Massgabe von Art. 48a ff. MSchG (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 % beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja.”
“1 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, die Auslobung der beanstandeten Produkte als solche schweizerischer Herkunft sei im Licht der Markenschutz- und in der Folge auch der Lebensmittelgesetzgebung zulässig. Darauf ist – nur, aber immerhin – vorfrageweise einzugehen. 7.2 Herkunftsangaben im Sinn des Markenschutzgesetzes sind nach dessen Art. 47 Abs. 1 direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, ist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a und b MSchG unzulässig. Ob die Herkunftsangabe einer Ware zutreffend ist, beurteilt sich nach Massgabe von Art. 48a ff. MSchG (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 % beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja.”
Das IGE beurteilt die Herkunft von Waren abstrakt. Da die Herkunft einer Ware produktbezogen definiert ist (bei Lebensmitteln nach Art. 48b MSchG) und sich für künftige, noch nicht konkret bezeichnete Waren im Eintragungszeitpunkt nicht zuverlässig feststellen lässt, wird die Warenliste typischerweise auf Waren mit Schweizer Herkunft beschränkt, um eine abstrakte Irreführungsgefahr auszuschliessen.
“Die unterschiedliche Behandlung von Marken - je nachdem, ob sie für Waren oder Dienstleistungen Schutz beanspruchen - ist Folge der konzeptionell divergierenden Herkunftsdefinitionen für Waren einerseits (Art. 48 ff. MSchG) und Dienstleistungen andererseits (Art. 49 MSchG). Die Herkunft einer Ware ist produktbezogen umschrieben: So gilt als Herkunft eines Naturprodukts der Ort der Gewinnung, Ernte und dergleichen (Art. 48a MSchG); als Herkunft eines Lebensmittels der Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b MSchG; mit Ausnahmen); als Herkunft eines anderen Produkts der Ort, an dem mindestens 60 % der Herstellungskosten anfallen (Art. 48c MSchG). Ob das Zeichen irreführend ist, hängt damit von den jeweiligen Waren ab, für die das Zeichen gebraucht wird. Über diese Waren hat das IGE im Eintragungszeitpunkt naturgemäss keine Kenntnis; um die abstrakte Irreführungsgefahr dennoch zu beseitigen, wird die Warenliste auf Waren mit Schweizer Herkunft beschränkt (vgl. Urteil 4A_357/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.2 und vorstehende E. 5.1). Die Herkunft von Dienstleistungen ist dagegen unternehmensbezogen definiert: Abgestellt wird auf den Ort, an dem die Dienstleistungserbringerin ihren Sitz hat und tätig ist (Art. 49 Abs. 1 MSchG). Alle Dienstleistungen der Hinterlegerin haben im Grundsatz denselben Herkunftsort. Die Irreführungsgefahr lässt sich im Eintragungszeitpunkt konkret beurteilen (und im vorliegenden Fall verneinen). BGE 147 III 326 S. 334 Dass die Marke zu einem zukünftigen Zeitpunkt (an eine Person, welche die Voraussetzungen von Art.”
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die beanstandeten Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe i.S.v. Art. 48b MSchG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV) nicht erfüllten. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden.
“Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die beanstandeten Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe im Sinn des Art. 48b MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV nicht erfüllten, nicht zu beanstanden.”
Bei den in der Quelle genannten Speiseeissorten (z. B. Milchglace/Rahmeis) gilt: Stammt mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus Milch oder Milchprodukten aus einem bestimmten Gebiet, so gelten die Erzeugnisse nach Art. 48b Abs. 2 MSchG als aus diesem Gebiet stammend. Als Gebiet, in dem Alpwirtschaft betrieben wird, kommt der Alpstein grundsätzlich in Betracht.
“Der Begriff "Eiscreme" bezeichnet in Deutschland eine Speiseeissorte, die mindestens zehn Prozent der Milch entstammendes Fett enthält (Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Speiseeis vom 29. November 2016, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/LeitsaetzeSpeiseeis.html, zuletzt besucht am 9. Juli 2024, Ziff. 2.1.1.4). Vergleichbare Speiseeissorten nach Schweizer Recht sind Rahmeis respektive Rahmglace, Doppelrahmeis und Milcheis respektive Milchglace. Bei diesen handelt es sich um Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch oder anderen Milchprodukten und Zuckerarten, wobei für die unterschiedlichen Sorten jeweils ein minimaler Milchfettgehalt sowie weitere Anforderungen festgelegt sind (Anhang 3 Ziff. 1-3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 16. Dezember 2016 [VLpH, SR 817.022.17]). Soweit die genannten Speiseeissorten zu mindestens 80 Prozent - gemessen am Gewicht der Rohstoffe - aus Milch oder Milchprodukten aus einem bestimmten Gebiet hergestellt werden, stammen sie nach Art. 48b Abs. 2 MSchG auch aus diesem. Als Gebiet, in dem Alpwirtschaft betrieben wird, kommt der Alpstein damit als geografische Herkunft der beanspruchten Ware "Eiscreme" grundsätzlich in Frage. Entsprechend erübrigt sich die Frage, ob Eiscreme in Alpkäsereien oder in Berggasthäusern und somit im Alpstein selbst in relevanten Mengen hergestellt werden könnte.”
Für Milch und Milchprodukte verlangt Art. 48b Abs. 2 MSchG, dass 100 % des Gewichts des Rohstoffs Milch aus dem Herkunftsort stammen. In der zitierten Rechtsprechung wird ausgeführt, dass Milch, Rahm, Käse, Butter und Joghurt auch in Alpkäsereien/Sennereien aus vor Ort gewonnener Milch hergestellt werden, sodass diese Produktionsorte die Anforderungen an die Herkunft für solche Erzeugnisse erfüllen können.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die beanspruchten Waren könnten nicht in Gebirgen und nur in Molkereien hergestellt werden, lässt sie ausser Acht, dass Milch, Rahm, Käse, Butter und Joghurt saisonal auch in Alpkäsereien respektive Sennereien hergestellt werden. Dabei handelt es sich um kleine milchwirtschaftliche Betriebe auf Alpen, in denen im Sommer die dort gewonnene Milch weiterverarbeitet wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sennerei, zuletzt besucht am 9. Juli 2024). Die Alpwirtschaft ist im Alpstein seit dem Jahr 1071 historisch belegt (Peter Witschi, Alpstein, in: Historisches Lexikon der Schweiz, Eintrag vom 5. Juni 2001, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/015960/2001-06-05, zuletzt besucht am 9. Juli 2024; Stefan Sonderegger, Frühe Zeugnisse der Nutzung, in: Büchler [Hrsg.], Der Alpstein, 6. Aufl. 2014, S. 118 ff., 121) und wird mindestens auf den erwähnten Alpen nach wie vor betrieben (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Damit steht die Eignung des Alpsteins als Produktionsort für die beanspruchten Waren Milch, Rahm, Käse, Butter und Joghurt ausser Frage. In Bezug auf die ebenfalls beanspruchte Ware "Eiscreme" ist zu beachten, dass die Herkunft von Lebensmitteln nach Art. 48b Abs. 2 MSchG dem Ort entspricht, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe kommen, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffs Milch erforderlich. Der Begriff "Eiscreme" bezeichnet in Deutschland eine Speiseeissorte, die mindestens zehn Prozent der Milch entstammendes Fett enthält (Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Speiseeis vom 29. November 2016, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/LeitsaetzeSpeiseeis.html, zuletzt besucht am 9. Juli 2024, Ziff. 2.1.1.4). Vergleichbare Speiseeissorten nach Schweizer Recht sind Rahmeis respektive Rahmglace, Doppelrahmeis und Milcheis respektive Milchglace. Bei diesen handelt es sich um Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch oder anderen Milchprodukten und Zuckerarten, wobei für die unterschiedlichen Sorten jeweils ein minimaler Milchfettgehalt sowie weitere Anforderungen festgelegt sind (Anhang 3 Ziff.”
Wasser ist bei der Berechnung des nach Art. 48b Abs. 2 MSchG erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe grundsätzlich von der Berechnung ausgeschlossen. Bei Getränken darf Trinkwasser nur dann einbezogen werden, wenn es für das Getränk wesensbestimmend ist und nicht lediglich der Verdünnung dient.
“Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV).”
“Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 7.3 7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV).”