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Citazione: LL art. 25 n. 6 In località quali uscite autostradali o zone industriali, l'art. 25 cpv. 2 ArGV 2 di norma non si applica.
“Angesichts der obigen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff des Fremdverkehrsgebietes zu eng ausgelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies könnten nicht nur Orte sein, an denen sich Menschen zu Fuss aufhalten, sondern auch zu ihrem Ziel durchfahren. Zwar mag es sein, dass es Tourismusziele geben könnte, bei denen der Weg das Ziel ist, denkbar wären allenfalls Passstrassen. Ein solcher Fall ist vorliegend bei der Verkaufsfiliale im Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnausfahrt aber offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Frage nicht weiter zu vertiefen ist. Die Vorinstanz hat Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zu eng ausgelegt.”
Riferimento: LL art. 25 n. 5 Il valore qualificante di un'ubicazione centrale (p.es. la vicinanza a piedi al centro storico) può essere determinante per la qualificazione quale zona turistica.
“8 BV, dass die Vorinstanz Migros und A.________ anders behandle, geht auch diese Rüge ins Leere: In BGE 140 II 46, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit der Migros Murten behandelt, wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz - das Kantonsgericht Freiburg - es unterlassen hat, das Fremdenverkehrsgebiet Murten zu bestimmen. Falls nur ein Teil der Ortschaft Murten, namentlich das Seeufer und die Altstadt, als Fremdenverkehrsgebiet betrachtet werden könne, sei von der Vorinstanz zu prüfen, ob der betreffende Betrieb sich in diesem Quartier oder in dessen unmittelbarer Nähe befinde (BGE 140 II 46 E. 5.2). Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht schützte das Kantonsgericht Freiburg den Ortsbegriff der kantonalen Vorinstanz, wonach die Region Murten für den Tourismus wichtig sei, sich die Migros-Filiale in zentraler Lage zwischen der Altstadt und dem Campingplatz Muntelier befinde und es sich deswegen rechtfertige, die Stadt Murten als Ganzes als Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu betrachten (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 603 2015 13 vom 17. August 2015, Sachverhalt J und E. 4). Ferner hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Migros-Filiale an der Bernstrasse 18 befinde, welche von der Murtener Altstadt zu Fuss erreichbar sei und an der Hauptachse liege, die in die Stadt führe (a.a.O. E. 4c). Indem die Vorinstanz vorliegend das Fremdenverkehrsgebiet auf die Altstadt, von den Bahngleisen bis zum See und vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier festsetzt, wendet sie für die Verkaufsstelle U.________ keine anderen Kriterien an als für die Migros-Filiale. Diese befindet sich genau in dem von der Vorinstanz definierten Fremdenverkehrsgebiet. Im Unterschied zur Verkaufsstelle U.________ liegt die Migros-Filiale indes nicht nur im so bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet, sondern vielmehr in zentraler Lage, von wo aus die Altstadt zu Fuss erreicht werden kann. Darin ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. Dass die Vorinstanz das Fremdenverkehrsgebiet vorliegend präzisiert hat, stellt angesichts dessen, dass sie dies in Übereinstimmung mit der zu Art.”
Riferimento: LL art. 25 n. 4 Nella prassi è necessario un esame rigoroso; decisiva è la combinazione di una marcata stagionalità e di una significativa rilevanza per il turismo.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
LL art. 25 n. 3 Le imprese non situate in tali località turistiche spesso non raggiungono la rilevanza del traffico turistico; quando il punto vendita si trova al di fuori di queste località, la verifica della rilevanza turistica è spesso superflua e l'esenzione dall'autorizzazione domenicale viene frequentemente meno.
“Nur wenn der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (vgl. Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). Da die Verkaufsstelle U.________ nicht in einem solchen Ort gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu Recht verneint hat. Im Ergebnis ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz keinen Fall von bewilligungsbefreiter Sonntagsarbeit festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
LL art. 25 n. 2 L'esonero dall'obbligo di autorizzazione per il lavoro domenicale ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 ArGV 2 si applica solo stagionalmente alle imprese ubicate in determinate zone turistiche con turismo significativo.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
LL art. 25 n. 1 Il concetto di località non comprende soltanto insediamenti turistici isolati, ma può riguardare anche distretti o quartieri, purché vi sia un'offerta turistica concentrata e infrastrutture corrispondenti.
“Rechtsprechungsgemäss entscheidend für den Ort sind folgende drei Merkmale (BGE 140 II 46 E. 2.2.1 f.; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.2) : - Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Entspannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E.”
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