Nuovo testo giusta l’art. 333 del Codice penale (RS 311.0 ), nella versione della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 333 del Codice penale (RS 311.0 ), nella versione della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669). ↩
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Secondo la giurisprudenza (cfr. BK 21 523) e le raccomandazioni della SUVA, la mancanza di un corrimano su una scala può, in determinate circostanze, costituire una violazione penalmente rilevante delle prescrizioni sulla protezione della salute e quindi una contravvenzione ai sensi dell'art. 61 cpv. 1 LL. Ciò è collegato agli obblighi del datore di lavoro ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LL in combinazione con l'art. 2 ArGV 3, secondo i quali devono essere adottate le misure di protezione necessarie, conformi allo stato della tecnica e adeguate all'azienda.
“Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SUVA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt.”
“Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SUVA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt.”
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