Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
Introdotto dal n. I 2 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
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LL art. 36 n. 3 L'esercizio ininterrotto comprende tipicamente un sistema di turni a quattro gruppi, nel quale i lavoratori effettuano regolarmente una rotazione su tutti i turni.
“Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).”
LL art. 36 n. 2 In caso di esercizio ininterrotto, la singola lavoratrice o il singolo lavoratore di regola copre tutti i turni.
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
La considerazione prevista dall'art. 36 cpv. 1 LL nella fissazione degli orari di lavoro e di riposo si applica inderogabilmente a favore delle lavoratrici con responsabilità familiari. Solo la mancata osservanza di tali norme di tutela da parte del datore di lavoro può rendere il rapporto di lavoro insostenibile per la persona interessata. Se fin dall'inizio è chiaro che le norme di tutela non saranno rispettate, il rifiuto della persona interessata di accettare il rapporto di lavoro per tale motivo non costituisce un valido motivo per escludere l'assunzione.
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”