Nuovo testo giusta il n. II art. 5 della LF del 25 giu. 1971 sulla revisione dei tit. X e XbisCO (Contratto di lavoro), in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461;FF 1968 II 177). ↩
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Riferimento: LL art. 49 n. 7 L'autorità amministrativa può, in base alle circostanze concrete, richiedere che i rispettivi datori di lavoro legittimati presentino personalmente istanze tempestive e motivate; nella decisione citata è stato sottolineato che singole imprese, in quanto destinatari del provvedimento, devono fornire proprie dichiarazioni e motivazioni. La modalità di presentazione dell'istanza può essere rilevante sotto il profilo formale; nel caso deciso la forma presentata è stata ritenuta formalmente difettosa.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
Citazione: LL art. 49 n. 6 L'autorità è tenuta a informare senza ritardo i datori di lavoro che i singoli stabilimenti interessati devono presentare proprie istanze motivate, affinché queste possano essere esaminate tempestivamente su base individuale; ciò deriva dall'omissione dell'obbligo di informazione contestata nel caso concreto.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
La domanda deve indicare l'impresa o la parte dell'impresa interessata nonché il numero dei lavoratori interessati (distinto per uomini, donne e giovani). Essa deve contenere l'orario di lavoro previsto, in particolare i tempi di riposo e delle pause, nonché le modalità del lavoro a turni, compresi i relativi piani e grafici. Inoltre devono essere allegate la durata dell'autorizzazione richiesta, il consenso dei lavoratori interessati e — nei casi previsti dalla legge o dall'ordinanza — i risultati delle pertinenti visite mediche. Infine devono essere fornite la documentazione che attesti il bisogno urgente e il carattere indispensabile della deroga e, eventualmente, il consenso di terzi.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
Nei casi urgenti, ai sensi dell'art. 49 cpv. 2 LL è sufficiente la presentazione successiva dell'istanza accompagnata da una motivazione; ciò si ritiene, per esempio, quando il bisogno urgente si manifesta così tardi che l'autorità competente (ad es. di notte o nel fine settimana) non è raggiungibile.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
L'istanza di autorizzazione deve indicare l'impresa o la parte d'impresa interessata e specificare il numero dei lavoratori coinvolti (in particolare uomini, donne e giovani lavoratori). Deve esporre l'orario di lavoro previsto (compresi i tempi di riposo e di pausa nonché le modalità del lavoro a turni e i relativi piani/diagrammi), la durata dell'autorizzazione richiesta e allegare il consenso dei lavoratori interessati. Nella misura in cui la legge o l'ordinanza lo prevedano, devono inoltre essere allegate le risultanze degli accertamenti medici, nonché le prove dell'urgenza e del carattere indispensabile della deroga e, se del caso, le autorizzazioni di terzi.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
LL art. 49 n. 2 La domanda di autorizzazione deve indicare l'impresa o la parte dell'impresa interessata nonché il numero dei lavoratori interessati (distinti per uomini, donne e giovani). Deve contenere l'orario di lavoro previsto, compresi i tempi di riposo e le pause, le modalità dei turni e, se del caso, i relativi piani/grafici, nonché la durata dell'autorizzazione richiesta. Inoltre devono essere allegate il consenso dei lavoratori interessati, eventualmente i risultati degli accertamenti medici prescritti, la prova del carattere urgente o indispensabile dell'eccezione e, se del caso, i consensi di terzi.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
Citazione: LL art. 49 n. 1 Le domande presentate in ritardo devono essere inoltrate dal datore di lavoro il prima possibile e la tardività va giustificata. Le autorità possono, nei casi imprevedibili di scarsa rilevanza, rinunciare alla presentazione tardiva; a titolo esemplificativo rientra in questo caso un fabbisogno urgente e sopravvenuto di lavoro domenicale o festivo, quando l'autorità competente (ad es. di notte o nel fine settimana) non è raggiungibile.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
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