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Kommentare: Art. 17 | Omnilex
Law
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Art. 17
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Art. 17
141.0
BüG
Federal Act
01.01.2018
Originalquelle
Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
Staatsangehörigkeit;
Aufenthaltsdauer;
Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.
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BüG · Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht
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