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Die Entscheidung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, fällt nicht in die Zuständigkeit konsularischer Vertretungen wie des Generalkonsulats in New York (vgl. Art. 43 Abs. 1 BüG).
“Der Beschwerdeführer führt aus, das Generalkonsulat in New York habe in der Korrespondenz mit ihm die Erteilung des Bürgerrechts nie infrage gestellt. Dies habe er als behördliche Zusicherung, dass ihm das Schweizer Bürgerrecht erteilt werde, aufgefasst. Sofern sich der Beschwerdeführer damit implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV beruft, ist Folgendes zu bemerken: Der Entscheid darüber, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Generalkonsulats in New York (vgl. Art. 43 Abs. 1 BüG). Zumal der Beschwerdeführer von Beginn weg anwaltlich vertreten war, musste ihm dies bewusst sein. Ferner teilte das Generalkonsulat in New York dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 mit, dass sein Bürgerrecht verwirkt sei. Die Auskunft des Generalkonsulats ist folglich weder vorbehaltlos noch genügend bestimmt, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Nachteilige Dispositionen, die der Beschwerdeführer gestützt auf die Korrespondenz mit dem Generalkonsulat in New York getätigt hat, sind nicht ersichtlich (vgl. allgemein zum Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
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