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Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über Gesuche um Wiedereinbürgerung; vor einer Gutheissung wird der betroffene Kanton angehört.
“Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 112 Ib 65 und bringt sinngemäss vor, fehlende Kenntnis stelle einen "entschuldbaren Grund" dar, sofern sie nicht schuldhaft sei. Ob vorliegend ein entschuldbarer Grund gegeben ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Meldung aus einem entschuldbaren Grund unterliess, wäre zu prüfen, sofern eine Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 aBüG in Betracht käme. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; für Entscheide über Gesuche um Wiedereinbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 29 Abs. 1 BüG).”
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