1 commentary
Voraussetzung ist, dass kantonale oder Gemeindebehörden die betroffene Person während der fünfjährigen Frist tatsächlich als Schweizerin oder Schweizer behandelt haben.
“Nach Art. 29 aBüG kann der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, erleichtert eingebürgert werden (Abs. 1); er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons, der bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird (Abs. 2). Die gleiche Regelung findet sich im Übrigen auch im geltenden Recht wieder (vgl. Art. 22 BüG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.