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Eine blosse Kontaktaufnahme mit einem Generalkonsulat kann—insbesondere wenn sie Ausdruck einer Verbundenheit zur Schweiz ist—als Meldung im Sinne von Art. 7 BüG genügen; die Meldung ist nicht an eine besondere Form gebunden und ist weit auszulegen.
“5 Der Sinn und Zweck der Meldepflicht liegt darin, zu verhindern, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche keinerlei Beziehung zur Schweiz aufweisen, über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen, ohne dass der Schweizer Staat davon Kenntnis hat. Durch die Meldepflicht bis zum 22. Lebensjahr wird Rechtssicherheit betreffend den Umstand, wer Schweizer Bürgerin bzw. Bürger ist, geschaffen. Eine erfolgte Meldung drückt die bestehende Verbundenheit zur Schweiz aus. Durch die Einführung der Meldepflicht sollten einzig Personen ohne jegliche innere Verbindung und Beziehung zur Schweiz das Bürgerrecht verlieren (BGE 91 I 382 E. 3). Eine rigorose Würdigung der Beweise und Indizien wird durch Art. 10 Abs. 1 aBüG ausgeschlossen, da ein Verlust durch Verwirkung nur in extremen Fällen eintreten sollte (vgl. BGE 112 Ib 65 E. 2). Auch die Lehre zum heutigen Art. 7 BüG besagt, dass die Anforderungen an die Meldung nicht hoch anzusetzen sind und der Begriff weit auszulegen ist (vgl. zum heutigen Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in: Marc Spescha etc. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 7 BüG N. 1; Gutzwiller, S. 26). Die Meldung ist mithin auch nicht an eine besondere Form gebunden. Zusammenfassend sind an die Meldung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG nach dem Sinn und Zweck sowie dem Willen des historischen Gesetzgebers keine zu hohen Anforderungen zu stellen, sondern ist im Zweifelsfall vom Vorliegen einer Meldung auszugehen. 5.3 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit ihrer Abstammung beim schweizerischen Generalkonsulat gemeldet hat. Auch wenn sie sich in erster Linie zwecks Suche nach ihren biologischen Eltern an das Konsulat wendete, ist die Kontaktaufnahme vor dem Hintergrund der weiten Begriffsauslegung der "Meldung" und der weitherzigen Praxis als ausreichendes Zeichen der Verbundenheit zur Schweiz zu werten. Wie gesehen, ist im Zweifelsfall von einer Meldung auszugehen und die Verwirkung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Insgesamt sprechen die vorhandenen Akten daher für eine erfolgte Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG. Da die Kontaktaufnahme im Jahr 1991 erfolgte, ist die Verwirkungsfrist auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.”
Die in Art. 7 BüG zum Verlust des Bürgerrechts getroffene Vermutung, das im Ausland geborene und dort lebende Kind habe seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben, kann durch eine formlose Meldung oder eine Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde aufgehoben werden.
“Die Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung ist und war geprägt vom herkömmlichen Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das seit jeher den wichtigsten Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht darstellt (vgl. dazu bereits Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679 und 690). Der seit 1848 (zunächst ausnahmslos) geltende Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts, das in ununterbrochener Reihenfolge von Generation zu Generation auf unbestimmte Zeit weitergegeben wird, ist u.a. mit Art. 10 aBüG erheblich eingeschränkt worden (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Diss. 2008, Rz. 135 ff. und 366 mit Hinweisen auf die Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10 aBüG eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts statuiere). Art. 10 aBüG bzw. auch der heutige Art. 7 BüG beruhen auf der Vermutung, dass das im Ausland geborene und dort lebende Kind (bis 30. Juni 1985 der zweiten und danach auch der ersten Generation) seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben habe und nicht mehr zurückkehren wolle. Diese Vermutung konnte bzw. kann jedoch einfach durch eine formlose Meldung oder Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1 aBüG und Art. 7 Abs. 1 BüG).”
“Die Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung ist und war geprägt vom herkömmlichen Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das seit jeher den wichtigsten Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht darstellt (vgl. dazu bereits Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679 und 690). Der seit 1848 (zunächst ausnahmslos) geltende Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts, das in ununterbrochener Reihenfolge von Generation zu Generation auf unbestimmte Zeit weitergegeben wird, ist u.a. mit Art. 10 aBüG erheblich eingeschränkt worden (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Diss. 2008, Rz. 135 ff. und 366 mit Hinweisen auf die Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10 aBüG eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts statuiere). Art. 10 aBüG bzw. auch der heutige Art. 7 BüG beruhen auf der Vermutung, dass das im Ausland geborene und dort lebende Kind (bis 30. Juni 1985 der zweiten und danach auch der ersten Generation) seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben habe und nicht mehr zurückkehren wolle. Diese Vermutung konnte bzw. kann jedoch einfach durch eine formlose Meldung oder Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1 aBüG und Art. 7 Abs. 1 BüG).”
Die Vermutung, das im Ausland geborene Kind habe seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben und verliere das Bürgerrecht, kann durch eine formlose Meldung oder durch eine Beibehaltungserklärung gegenüber einer Schweizer Behörde entkräftet werden. Ferner setzt der durch Art. 7 Abs. 1 BüG vorausgesetzte Bürgerrechtsverlust zur Vermeidung von Staatenlosigkeit voraus, dass die betroffene Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
“und 366 mit Hinweisen auf die Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10 aBüG eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts statuiere). Art. 10 aBüG bzw. auch der heutige Art. 7 BüG beruhen auf der Vermutung, dass das im Ausland geborene und dort lebende Kind (bis 30. Juni 1985 der zweiten und danach auch der ersten Generation) seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben habe und nicht mehr zurückkehren wolle. Diese Vermutung konnte bzw. kann jedoch einfach durch eine formlose Meldung oder Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1 aBüG und Art. 7 Abs. 1 BüG).”
“und 366 mit Hinweisen auf die Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10 aBüG eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts statuiere). Art. 10 aBüG bzw. auch der heutige Art. 7 BüG beruhen auf der Vermutung, dass das im Ausland geborene und dort lebende Kind (bis 30. Juni 1985 der zweiten und danach auch der ersten Generation) seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben habe und nicht mehr zurückkehren wolle. Diese Vermutung konnte bzw. kann jedoch einfach durch eine formlose Meldung oder Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1 aBüG und Art. 7 Abs. 1 BüG).”
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