Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
- die Dienstleistung im Rahmen des FZA1oder des EFTA-Übereinkommens2erbracht wird; und
- der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.