(Art. 20 AIG)
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20b ) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:1
- auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
- innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.