(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
- Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 20111über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
- Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.
- Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.2