(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.