(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG)
- Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
- Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.
2bis. Sind in den Stagiaires-Abkommen keine Höchstzahlen für Bewilligungen festgelegt, so kann das SEM an Ausländerinnen und Ausländer, die vom Geltungsbereich dieser Abkommen erfasst werden, Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 9 erteilen.1
- Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.