(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 43, 61 und 75 Abs. 2 AsylG)1
- Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
- …2
- Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, von Schutzbedürftigen, von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.3