(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)1
- Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, Schutzbedürftige sowie Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.2
1bis. Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.3
- Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
- die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
- die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit;
- den Arbeitsort und den Lohn;
- das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
- Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e.
- Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
- 4 bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- oder Wiedereingliederung unterstützt; oder
- über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
- Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Massnahmen der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.5
- Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln.
- Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:
- die durch behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung vermittelt wurde;
- für die eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörden vorliegt; und
- bei der die Entschädigung unter dem für die Berechnung der Globalpauschale des Bundes nach Artikel 23 und 27 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19996massgebenden Bruttomonatslohn von 600 Franken liegt oder bei der es sich um eine Massnahme zur beruflichen Grundbildung nach Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20027handelt.8
- Für Behördenstellen, die Massnahmen der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung direkt umsetzen, gelten die Absätze 4 und 7 sinngemäss.9