(Art. 97 Abs. 3 Bst. dbisAIG)
- Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis:1
- die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
- deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird;
- denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
- für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
a. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA;
b. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte2erfasst werden.3
- Zu melden sind die Daten von:
- Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.