(Art. 97 Abs. 3 Bst. dterAIG)
- Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug folgender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG1durch Ausländerinnen und Ausländer:
- jährliche Ergänzungsleistungen;
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
- Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung.
- Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
- ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
- ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird.
- Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ.