(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquiesAIG)
- Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere:
- Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB1, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen;
- Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327a ZGB;
- Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB.
- Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.