(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquaterAIG)
- Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern.
- Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält.