455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
1 bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.
Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). ↩
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