455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen;
Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung;
Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
Tierbestandeskontrolle.
Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:
Anforderungen an die Haltung;
personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.
Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
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