455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.1
Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). ↩
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