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Kommentare: Art. 133 | Omnilex
Law
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Art. 133
Art. 132
Art. 134
Art. 133
455.1
TSchV
Federal Council Ordinance
01.09.2008
Originalquelle
Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
Sie:
übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere;
kennt die Tierversuchsbewilligung.
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