455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Transportbehälter müssen:
aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;
so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;
so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
allseitig einsehbare Behälter;
Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine oder nur wenig Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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