Bei Equiden sind zudem verboten:
- das Coupieren der Schwanzrübe;
- das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
- das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
- der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
- das Entfernen der Tasthaare;
- das Anbinden der Zunge;
- 1 das Barren;
- 2 Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder ‑rückens bewirkt wird (Rollkur);
- 3 der Einsatz folgender Ausrüstungsgegenstände:
1. Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen,
2. gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen.