455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Bei Hunden sind zudem verboten:
das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
das Zerstören der Stimmorgane;
das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben;
die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, die den Ein- beziehungsweise Durchfuhrbestimmungen nach den Artikeln 76a und 76b nicht entsprechen.
Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
von Geburt an verkürzte Ruten.
Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG).