Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderung eine Tätigkeit ausüben, für die nach dieser Verordnung eine landwirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, und über eine Ausbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» nach bisherigem Recht verfügen, müssen die Anforderungen nach Artikel 194 Absatz 1 nicht erfüllen.
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