455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 darf bis zum 31. Januar 2040 durch fachkundige Personen nach Artikel 15 Absatz 3 bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen der Schwanz ohne Schmerzausschaltung mittels Gummiring-Ligatur auf mindestens 15 cm Länge gekürzt werden.
In Abweichung von Artikel 59 Absatz 3 dürfen Paarhaltungen von Equiden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits langjährig bestehen und bei denen ein Equide mit einem anderen Equiden, der nicht als Artgenosse gilt, gehalten wird, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.
Betriebe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 eine technische Ferkelamme einsetzen, müssen die Anforderungen nach Artikel 50a ab dem 1. Februar 2040 erfüllen.
Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderungen betreffend den Unterschlupf nach Anhang 3 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen und die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, müssen die Anforderung, wonach die Anzahl der Tiere vorgängig durch eine Tierversuchsbewilligung begründet werden muss (Art. 118a Abs. 2), ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Tierschutzbeauftragte, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bei Tierversuchen mit einer gültigen Tierversuchsbewilligung die Funktion der Bereichsleitung oder der Versuchsleitung wahrnehmen, dürfen diese Funktion bis zum Ablauf der entsprechenden Bewilligung ausüben. Für Tierversuche, deren Bewilligung nach Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wird, muss das Verbot nach Artikel 129 Absatz 1, als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter weitere Funktionen wahrzunehmen, ab dem 1. Februar 2027 erfüllt sein.
Institute und Laboratorien müssen die Anforderungen betreffend die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten nach Artikel 129a Buchstaben b und c ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Wer fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen anbietet, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 anerkannt wurden, muss die Anforderungen nach Artikel 198a ab dem 1. Februar 2027 erfüllen.
Tierhaltungen mit Schafen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung betreffend Fressplätze nach Anhang 1 Tabelle 4 Ziffer 23 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Tierhaltungen mit Haushühnern, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung der minimalen Grundfläche von 2 m2nach Anhang 1 Tabelle 9-1 Anmerkung 7 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
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