455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
Diensthunden;
Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV1den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.2
Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG3.4