Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und
die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21). ↩
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