455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.
Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.