455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
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