(Art. 53 Abs. 2 MWSTG)1
Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
- Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 20062(ZV) zollfrei sind;
- Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
- Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
- Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
- Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
- Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
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